0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 103 wurde mit Wirkung zum 1.6.1994 durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) eingeführt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift schreibt den Pflegekassen nach Abs. 1 für den Schriftverkehr sowie zu Abrechnungszwecken mit anderen Trägern der Sozialversicherung sowie mit Vertragspartnern und deren Mitgliedern die Verwendung bundeseinheitlicher Kennzeichen (Institutionskennzeichen) vor. Ihr Inhalt entspricht damit weitgehend § 293 Abs. 1 SGB V. Während § 293 Abs. 1 SGB V jedoch lediglich eine solche Regelung für die Krankenkassen trifft, sind Normadressat des § 103 Abs. 1 alle Beteiligten im Rahmen der Pflegeversicherung. Zweck der Regelung ist die Vereinfachung und Beschleunigung der Verwaltungsvorgänge, insbesondere bei der Abrechnung. Denn durch das einheitliche Kennzeichen wird u. a. die Kommunikation zwischen den Beteiligten vereinfacht.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die in Abs. 1 normierte Verpflichtung zur Verwendung bundeseinheitlicher Kennzeichen gilt nur für die internen Rechtsbeziehungen der Pflegekassen, ihrer Vertragspartner und deren Mitglieder sowie der anderen Träger der Sozialversicherung untereinander.

 

Rz. 4

Abs. 2 erklärt § 293 Abs. 2 und 3 SGB V für entsprechend anwendbar. Einzelheiten über Art und Aufbau der Kennzeichen sowie das Verfahren der Vergabe und ihrer Verwendung sind hiernach in entsprechender Anwendung des § 293 Abs. 2 SGB V von den Beteiligten gemeinsam in einer Vereinbarung festzulegen (zum Aufbau des Institutionskennzeichens vgl. auch Komm. zu § 293 SGB V). Kommt eine solche Vereinbarung nicht oder nicht fristgerecht zustande, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach § 293 Abs. 3 SGB V (zur Frage des zuständigen Ministeriums Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 103 Rz. 10; Behr, in: PflegeV-Komm., § 103 Rz. 5).

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