Rz. 5

Versicherte haben Anspruch auf eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung, die eine Früherkennung und damit auch eine rechtzeitige Behandlung, insbesondere der am häufigsten auftretenden Volkskrankheiten ermöglichen soll. Die Gesundheitsuntersuchungen können infolge der Änderung durch das Präventionsgesetz jetzt schon von Versicherten beansprucht werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für den Anspruch der Versicherten kommt es nicht darauf an, dass eine Erkrankung bereits eingetreten ist oder dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Krankheit zukünftig eintreten wird. Wird bei der Untersuchung eine Krankheit festgestellt, so gehört die weitere ärztliche Behandlung nicht mehr zur Krankheitsfrüherkennung, sondern bereits zur Krankenbehandlung.

 

Rz. 6

Die ärztliche Gesundheitsuntersuchung sollte sich nach der bis zum 24.7.2015 geltenden Fassung der Norm insbesondere auf die Früherkennung von Herz-, Kreislauf-, Nieren- und Zuckerkrankheiten konzentrieren. Die ärztlichen Maßnahmen waren u. a. darauf gerichtet, aufgefundene Verdachtsfälle eingehend zu diagnostizieren, erkannte Krankheiten rechtzeitig zu behandeln und Änderungen gesundheitsschädigender Verhaltensweisen früher zu bewirken. Die Formulierung "insbesondere" besagte, dass die Gesundheitsuntersuchung auf die Früherkennung weiterer Krankheiten ausgedehnt werden kann.

Mit der Änderung durch das Präventionsgesetz ist diese nicht abschließende Aufzählung von Zielkrankheiten für die Früherkennung entfallen. Die zu erfüllenden Voraussetzungen nennt Abs. 3. Die Einzelheiten (z. B. Art und Umfang) regelt der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in den Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien nach § 92 Abs. 4. Er hat aber Inhalt, Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen sowie die für die Früherkennung im Betracht kommenden Zielkrankheiten an den jeweils aktuellen Stand des medizinischen Wissens anzupassen und auszugestalten. Den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen ist Rechnung zu tragen. Primär- und sekundärpräventive Inhalte der Gesundheitsuntersuchungen sind den Erfordernissen der jeweiligen Altersgruppe anzupassen und zu gewichten. Bei der Gesundheitsuntersuchung von jüngeren Menschen werden die primärpräventiven Anteile im Vordergrund stehen, während bei Menschen mittleren und höheren Alters die Früherkennung von Krankheiten im Vordergrund steht.

 

Rz. 7

Die Vorgabe, dass die ärztliche Gesundheitsuntersuchung nur jedes 2. Jahr beansprucht werden kann, ist durch das Präventionsgesetz ersatzlos gestrichen worden.

 

Rz. 7a

Glaukomfrüherkennungsuntersuchungen gehören seit dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses v. 21.12.2004 nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen. Der Beschluss ist am 2.4.2005 in Kraft getreten. Dieser Zeitpunkt ist für den Sachleistungsanspruch des Versicherten gegenüber der Krankenkasse maßgebend.

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses beruht darauf, dass nach den wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen das Frühstadium der Glaukomerkrankung durch diagnostische Maßnahmen nicht erfassbar ist. Hält der behandelnde Vertragsarzt wegen bestehender Beschwerden oder wegen einer Sehbehinderung ein Glaukomscreening für erforderlich, so muss die Krankenkasse dieses dem Versicherten als Sachleistung erbringen. Die Krankenkasse ist nicht berechtigt, diese Frage vorab zu entscheiden (so LSG NRW, Beschluss v. 27.1.2006, L 11 KR 4/05; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.8.2006, L 9 KR 23/03).

 

Rz. 7b

Die Gesundheitsuntersuchungen umfassen nunmehr gemäß Abs. 1 Satz 2 eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5, sofern dies medizinisch angezeigt ist. Es entspricht präventivmedizinischer Erkenntnis, dass eine nur krankheitsorientierte ärztliche Gesundheitsuntersuchung, die vorrangig auf die Früherkennung einer bereits eingetretenen Erkrankung ausgerichtet ist, das individuelle gesundheitliche Risikoprofil der Versicherten nicht ausreichend abgedeckt. Übergewicht, unausgewogene Ernährung, Bewegungsmangel, Rauchen, übermäßiger Alkoholkonsum und Stressfaktoren im beruflichen, sozialen und familiären Umfeld sind gesundheitliche Risikofaktoren und Belastungen, die zumeist eine Erkrankung zur Folge haben. Wenngleich schon bislang auch von ärztlicher Seite im Regelfall eine primärpräventivorientierte Beratung und Begleitung der Versicherten gegeben war, soll dies gleichwohl noch stärker in den Fokus der am Gesundheitssystem Beteiligten gerückt werden und insbesondere zur Inanspruchnahme von primärpräventiven Angeboten motivieren. Damit korrespondiert der Wegfall der unteren Altersgrenze von 35 Jahren für die Inanspruchnahme von Gesundheitsuntersuchungen sowie die weitere Vorgabe, dass diese Untersuchungen nur alle 2 Jahre in Anspruch genommen werden können, in Abs. 1. Die Präventionsempfehlung kann gewährleisten, dass die aus ärztlicher Sicht für die individuelle Person besonders geeigneten und Erfolgsaussicht versprechenden Maß...

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