Rz. 9

Es sind Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen zu treffen. Die Aufgaben der Landesverbände sind in § 211 abschließend beschrieben und stecken damit den Rahmen für die Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen ab. Darüber hinausgehende Rechte und Pflichten kann die Satzung eines Landesverbandes nicht vorsehen. Die Satzung kann damit lediglich den Umfang gesetzlich festgelegter Rechte und Pflichten entsprechend konkretisieren. Von den Mitgliedskassen können im Ergebnis nur solche Handlungen verlangt werden, die gesetzeskonform sind.

Die Satzung kann sich aber auch darauf beschränken, die wesentlichen, in § 211 genannten Rechte und Pflichten aufzuzählen.

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