Rz. 2

Die Vorschrift regelt in Abs. 1 die Verpflichtung der Verwaltungsräte der Landesverbände, eine Satzung zu beschließen. Neben der Auflistung eines gesetzlich geforderten Mindestinhalts wird weiterhin in Abs. 2 die Verbindlichkeit von Verträgen und Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes für die Landesverbände und ihre Mitgliedskassen festgelegt. Inhaltlicher Regelungsbedarf für die Satzung der Landesverbände ergibt sich auch aus anderen Vorschriften: So regeln§ 262 die Rücklagenverwaltung und § 265 die Umlagen für aufwendige Leistungsfälle.

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