Rz. 5

Beginn und Ende eines Wehrdienstes melden der Arbeitgeber (versicherungspflichtig Beschäftigte)oder die Agentur für Arbeit (Arbeitslose). Die Meldung ist unverzüglich an die zuständige Krankenkasse abzugeben. Das Ende eines Wehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Wehrpflichtgesetzes ist vom Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zu melden.

 

Rz. 6

Bei der Einberufung zum Wehrdienst hat der Arbeitgeber der zuständigen Krankenkasse eine Meldung zu erstatten. Zusätzlich ist eine Unterbrechungsmeldung erforderlich (§ 198 SGB V, § 28 a SGB IV).

Wenn das ruhende Arbeitsverhältnis nach dem Ende des Wehrdienstes fortgesetzt wird, hat der Arbeitgeber keine besondere Meldung nach § 198 i. V. m. § 28 a SGB IV zu erstellen. Die Übersendung der Bescheinigung über das Ende des Wehrdienstes an die Krankenkasseist ausreichend. Meldungen nach § 198 i. V. m. § 28 a SGB IV sind erst bei Ende des Arbeitsverhältnisses oder als Jahresmeldung mit den Entgeltzahlungszeiträumen zu erstellen.

 

Rz. 7

Der Arbeitgeber meldet nur dann das Ende des Wehrdienstes, wenn zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis noch besteht. Endet das Arbeitsverhältnis im Verlaufe des Wehrdienstes, hat der Arbeitgeber dieses nach § 28 a SGB IV zu melden.

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