(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
1. |
den Grundwehrdienst (§ 5), |
2. |
die Wehrübungen (§ 6), |
3. |
die besondere Auslandsverwendung (§ 6a), |
4. |
den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b), |
5. |
die Hilfeleistung im Innern (§ 6c), |
6. |
die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und |
7. |
den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall[1]. |
(2) (weggefallen)
(3) 1Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. 2Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. 3Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b, die Hilfeleistung im Innern nach § 6c und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d.
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