Rz. 36

Die Regelung über die Erhaltung der Pflichtmitgliedschaft ist durch das Gesetz v. 27.4.2002 (BGBl. I S. 1467) neu gefasst worden, ohne dass der Übergang von einer vorausgesetzten medizinischen Maßnahme zu einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation inhaltliche Änderungen bewirkt hat. Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt für die Dauer erhalten, während der ein Rehabilitationsträger für eine medizinische Rehabilitationsleistung Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld (Lohnersatzleistungen) zahlt. Die Mitgliedschaft bleibt nur bei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen (vgl. §§ 26 ff. SGB IX) erhalten. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl. §§ 33 ff. SGB IX) bedarf es der Erhaltung der Mitgliedschaft nicht, da dafür in § 5 Abs. 1 Nr. 6 eine eigenständige Versicherungspflicht geregelt ist. Der Entgeltfortzahlungsanspruch bei einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach § 9 Abs. 1 EFZG bildet mit einer Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG bei Arbeitsunfähigkeit keinen einheitlichen Verhinderungsfall, so dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung über die Zeit von 6 Wochen hinaus bestehen kann.

 

Rz. 36a

Die tatsächliche Zahlung der aufgeführten Leistungen ist grundsätzlich Voraussetzung für die Erhaltung der Pflichtmitgliedschaft, eine Rückforderung lässt die erhaltene Mitgliedschaft jedoch nicht rückwirkend entfallen. Es kann einer Zahlung gleichgestellt werden, wenn der Anspruch durch die zu Unrecht erfolgte Leistungsgewährung eines anderen Versicherungsträgers als erfüllt gilt (vgl. § 107 SGB X) und zwischen den Versicherungsträgern Erstattungsansprüche bestehen (in diesem Sinn auch wohl Karl Peters, KassKomm. SGB V, § 192 Rz. 18; Stand: Dezember 2015; a. A. Hänlein, in: LPK-SGB V, 5. Aufl., § 192 Rz. 17; Felix, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 192 Rz. 22, Stand: 7.3.2017; vgl. dazu auch BSG, Urteil v. 12.12.1990, 12 RK 35/89, BSGE 68 S. 82, und Urteil v. 17.12.1996, 12 RK 45/95, BSGE 79 S. 302). Das Ruhen des Anspruchs auf Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld führt nicht zu einer Erhaltung der Mitgliedschaft.

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