Rz. 20

Der Kostenerstattungsanspruch des Arbeitgebers gegen die Krankenkasse besteht grundsätzlich in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, sofern diese notwendig waren. Der Anspruch ist allerdings begrenzt auf die Höhe, in der sie im Inland entstanden wären. Hierbei sind Zuzahlungen, Festbeträge und auch das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12) zu berücksichtigen (Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 17 Rz. 9). Eventuelle höhere Kosten kann der Arbeitgeber nicht geltend machen, weshalb es für ihn wegen des Risikos eventueller Restkosten sinnvoll ist, eine private Zusatzversicherung abzuschließen.

 

Rz. 21

Sofern der Versicherte die Krankenbehandlungskosten zunächst selbst beglichen hat – z.B. in Notfällen, bei unrechtmäßiger Leistungsverweigerung des Arbeitgebers oder auch ohne den Arbeitgeber vorher einzuschalten –, ist fraglich, ob er sich mit seinem Kostenerstattungsanspruch auch direkt gegen die Krankenkasse wenden kann. Ein solcher unmittelbarer Erstattungsanspruch wird zum Teil für zulässig gehalten (Igl, in: GK-SGB V, § 17 Rz. 14, 15), zum Teil abgelehnt (Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 17 Rz. 11) und zum Teil nur auf Fälle beschränkt, in denen der Versicherte gezwungen war, sich die Krankenbehandlung zunächst auf eigene Kosten zu beschaffen (Mengert, in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, SGB V, § 17 Rz. 29). Ausdrücklich sieht das Gesetz in § 17 einen solchen direkten Erstattungsanspruch des Versicherten gegen die Krankenkasse nicht vor. Die Rechtsprechung hat allerdings im Rahmen der Vorläuferregelungen der §§ 221, 222 RVO eine unmittelbare Inanspruchnahme der Krankenkasse durch den Versicherten aus Zweckmäßigkeitsgründen für gerechtfertigt gehalten, da es nicht sinnvoll wäre, den Versicherten an den Arbeitgeber zu verweisen, wenn letztlich doch die Krankenkasse leisten müsse (BSG, Urteil v. 9.3.1982, 3 RK 64/80, BSGE 53 S. 150). Diese Erwägungen greifen gleichermaßen im Zusammenhang mit den insoweit gleichartigen Regelungen des § 17, so dass es keinen Grund gibt, dem Versicherten einen direkten Erstattungsanspruch gegen die Krankenkasse zu verwehren.

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