Rz. 21

Die IKKen haben im Gegensatz zu BKKen eigene Bedienstete und sind selbst Arbeitgeber. Daher enthält die Vorschrift auch keine Regelung zur Personalkostentragung. Die Sach- und auch Personalkosten sind daher aus den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zu finanzieren.

 

Rz. 22

Bis zum 31.12.1992 konnten Bedienstete durch Vertrag der Dienstordnung (§§ 351 bis 357 RVO) unterstellt werden. Derartige Verträge, die zu einer beamtenähnlichen Stellung führten, dürfen seit dem 1.1.1993 nicht neu abgeschlossen werden, es sei denn, der Angestellte unterstand am 31.12.1992 bereits einer Dienstordnung (§ 358 RVO, eingefügt durch Art. 5 GSG). Für den Fall der Auflösung oder Schließung einer IKK enthält § 164 Abs. 3 eine Verpflichtung des Landesverbandes der IKKen, den Bediensteten neue und zumutbare Stellen nachzuweisen oder selbst anzubieten. Diese Verpflichtung ist nunmehr durch den Satz 4 des § 164 Abs. 3 dahingehend ergänzt worden, dass jede IKK verpflichtet ist, entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Versicherten aller IKKen dienstordnungsmäßige Stellungen und Anstellungen im Falle der Auflösung oder Schließung einer IKK anzubieten.

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