Rz. 148

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht bei einer Frühgeburt für einen Zeitraum von 12 Wochen nach der Geburt. Eine Frühgeburt ist eine Geburt, bei der das Kind – bei Mehrlingsgeburten mindestens eines der Kinder -

  • unter 2.500 Gramm wiegt (vgl. Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend v. 16.7.2001) oder
  • wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen (an Rumpf, Haut, Fettpolstern, Nägeln, Haaren oder äußeren Geschlechtsorganen) oder wegen verfrühter Beendigung der Schwangerschaft einer wesentlich erweiterten Pflege bedarf (vgl. Bescheid des BMA v. 5.5.1962, DOK 1962 S. 337, sowie Schreiben des BMFSFJ v. 16.7.2001; vgl. auch GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022, Abschn. 9.4.3).

Entbindet eine Frau einige Tage früher als erwartet, liegt nicht automatisch eine Frühgeburt vor; entscheidend ist das Gewicht oder die Notwendigkeit der wesentlich erweiterten Pflege (BAG, Urteil v. 12.3.1997, 5 AZR 329/96).

Die Merkmale einer Frühgeburt werden durch den Arzt bzw. durch die Hebamme oder den Entbindungspfleger bescheinigt. Dieses kann sowohl formlos als auch – im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung – über den Vordruck Muster 9 – "Bescheinigung einer Frühgeburt oder einer Behinderung des Kindes" geschehen (https://www.kbv.de/media/sp/02_Mustersammlung.pdf). Diese Bescheinigung ist bei der Krankenkasse einzureichen.

 

Rz. 149

Wird ein Kind (mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm oder bei einem Gewicht von unter 500 Gramm, aber Geburt erst nach der 23. Schwangerschaftswoche) mit den Anzeichen einer Frühgeburt tot geboren, kann die Frau trotzdem für 12 Wochen nach der Entbindung Mutterschaftsgeld (und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 und 3 MuSchG) beanspruchen (BSG, Urteil v. 15.5.1974, 3 RK 16/73).

Die Regelung des § 3 Abs. 4 MuSchG, nach der die Frau die Arbeit auf ihr ausdrückliches Verlangen bereits nach Ablauf von mindestens 2 Wochen nach der Entbindung wieder aufnehmen kann, lässt den Anspruch auf Mutterschaftsgeld unberührt. Allerdings ruht das Mutterschaftsgeld gemäß § 24i Abs. 4 bis zur Höhe des zeitgleich erzielten Nettoarbeitsentgelts.

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