Verlangen die Bundesagentur für Arbeit oder die Integrationsämter Auskünfte, die zur Durchführung des Gesetzes nötig sind, hat der Arbeitgeber sie schriftlich oder mündlich zu erteilen.[1] Ferner ist er verpflichtet, der Bundesagentur und dem zuständigen Integrationsamt Einblick in seinen Betrieb zu gewähren, sofern dies im Interesse der schwerbehinderten Menschen erforderlich ist und Betriebsgeheimnisse nicht gefährdet werden.[2]
Auskunftspflicht trifft den Arbeitgeber
Nur der Arbeitgeber muss Auskunft erteilen, nicht aber die Mitarbeiter.
Für das Auskunftsersuchen der Behörde muss ein konkreter Anlass bestehen. Verweigert der Arbeitgeber die Informationen aber grundlos, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar.
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