Rz. 19

Abs. 7 verpflichtet die Vertrauenspersonen zur Geheimhaltung in Angelegenheiten, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes bekannt werden.

 

Rz. 20

Die geheimzuhaltenden Tatsachen sind in Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgeführt. Nr. 1 ist mit Blick auf die durch Art. 1 neu gefasste Strafvorschrift des § 237b, mit der die bisher in § 155 gefasste Strafvorschrift ersetzt wurde, neu formuliert. Im Hinblick auf schwerbehinderte Menschen bezieht sich die Verpflichtung auf bekannt gewordene persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten, die einer vertraulichen Behandlung bedürfen. Dies sind alle Angelegenheiten und Verhältnisse, die in der Privatsphäre des Betroffenen liegen, etwa auch gesundheitliche Probleme.

 

Rz. 21

Abs. 7 Nr. 2 betrifft Angelegenheiten, die den Vertrauenspersonen wegen ihres Amtes von Arbeitgeberseite bekannt werden. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht offenbart und verwertet werden. Voraussetzung ist, dass solche Angelegenheiten vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind. Dem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis können Herstellungsverfahren, technische Ausstattung des Betriebes oder Vorbereitung eines neuen Produkts unterliegen. Die Strafvorschrift hierzu ist § 237a in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung, mit der § 155 in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung abgelöst wird.

 

Rz. 22

Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Ausscheiden aus dem Amt oder aus den Ausschüssen oder – von Bedeutung für Beschäftigte der Integrationsfachdienste und für Sachverständige – nach Beendigung des Auftrages.

 

Rz. 23

Abs. 7 Satz 3 benennt abschließend die Behörden und Vertretungen, denen gegenüber die Geheimhaltung nicht gilt, jedoch mit der Einschränkung, dass auch diesen gegenüber ein Offenbarungsrecht besteht, soweit es deren Aufgaben gegenüber schwerbehinderten Menschen erfordern. Ist dies nicht der Fall, besteht auch gegenüber diesen Behörden und Vertretungen eine Geheimhaltungspflicht. Bei den Vertretungen im Sinne des § 79 Abs. 1 BetrVG handelt es sich um die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats. Entsprechendes gilt für die Personalvertretungen nach dem Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder.

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