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Die stufenweise Wiedereingliederung soll arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach längerer schwerer Krankheit schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranführen und so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit erleichtern. Sie dient der Erprobung und dem Training der Leistungsfähigkeit des arbeitsunfähigen Versicherten am bisherigen Arbeitsplatz mit dem Ziel, die volle Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf bzw. in der ausgeübten Tätigkeit wieder zu erlangen. Eine stufenweise Wiedereingliederung setzt voraus, dass der arbeitsunfähige Versicherte die bisherige berufliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen noch nicht im vollen Umfang verrichten kann. Im Laufe der stufenweisen Wiedereingliederung wird der Versicherte durch intervallmäßige Steigerung der Arbeitszeit und der Arbeitsbelastung wieder schrittweise an seinen bisherigen Arbeitsplatz herangeführt. Als Arbeitsplatz ist dabei die – im Verhältnis zu früher – vergleichbare Tätigkeit innerhalb derselben Betriebsorganisation zu verstehen.

Eine stufenweise Wiedereingliederung i. S. d. § 44 SGB IX mit der notwendigen Zahlung von Übergangsgeld kommt nicht nur infrage, wenn die stufenweise Wiedereingliederung an die bisher vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (z. B. Vollzeitbeschäftigung mit 8 Stunden täglich) heranreicht. Übergangsgeld während der stufenweisen Wiedereingliederung zulasten der Rentenversicherung ist somit auch zu zahlen, wenn der Rehabilitand zukünftig nur noch in einem Teilzeitarbeitsverhältnis tätig sein möchte; denn die Befähigung zu einer zeitlich limitierten Arbeitstätigkeit ist eine Eingliederung in das Erwerbsleben, die einen entsprechenden Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 71 Abs. 5 auslöst (LSG München, Urteil v. 25.4.2018, L 13 R 64/15).

Stellt sich heraus, dass das Rehabilitationsziel nicht durch eine stufenweise Wiedereingliederung am alten Arbeitsplatz, sondern nur durch eine Beschäftigung an einem inhaltlich komplett neuen Arbeitsplatz bei dem gleichen oder bei einem anderen Arbeitgeber zu erreichen ist, handelt es sich nicht mehr um stufenweise Wiedereingliederung i. S. d. § 44 SGB IX. In diesen Fällen können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß den §§ 49 ff. SGB IX in Betracht kommen.

Die Problematik der Fortzahlung des Übergangsgeldes i. S. d. § 71 Abs. 5 stellt sich nur, wenn der Rentenversicherungsträger die Leistung zur medizinischen Rehabilitation durchführte. Denn nur bei den Rentenversicherungsträgern kann während der eigentlichen Hauptleistung – der medizinischen Rehabilitation – ein Anspruch auf Übergangsgeld bestehen. Nur, wenn ein Anspruch auf Übergangsgeld i. S. d. § 20 SGB VI bestand, kann sich dieser Anspruch auf die Zeit der sich anschließenden stufenweisen Wiedereingliederung erstrecken. War z. B. die Krankenkasse für die medizinischen Rehabilitationsleistungen zuständig und erfolgt im Anschluss daran eine stufenweise Wiedereingliederung, zahlt diese nicht Übergangsgeld, sondern Krankengeld (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 28.5.2020, L 6 KR 100/15).

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