Rz. 15

Nach § 14 Abs. 1 SGB IV gehören zum Arbeitsentgelt alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch hierauf besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Der Begriff "Arbeitsentgelt" umfasst somit alle denkbaren Einnahmearten bzw. Vermögenswerte, die aufgrund einer Beschäftigung geleistet werden, unabhängig davon, ob sie als Geld- oder Sachbezüge oder als sonstige geldwerte Vorteile gewährt werden (z. B. vom Arbeitgeber gewährte Rabattvorteile, Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung, Übernahme von Fahrtkosten zur Arbeitsstelle).

Für die Regelentgeltberechnung sind alle im maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraum (Rz. 7 ff.) erzielten "laufenden" Arbeitsentgelte zu berücksichtigen. Unter "laufendes" Arbeitsentgelt versteht man den Teil des Arbeitsentgelts, der konkret einer Arbeit in einem bestimmten Zeitraum zugeordnet werden kann; einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) bleibt bei der Regelentgeltberechnung zunächst unberücksichtigt. Ein in den letzten 12 Monaten einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) wird – wenn überhaupt – erst bei einem späteren Berechnungsschritt berücksichtigt (vgl. Rz. 36 f.).

Nicht zum Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV i. V. m. der SvEV gehören u. a.

  • einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, soweit sie steuer- bzw. beitragsfrei sind. Hier gelten allerdings bezüglich der Zuschläge für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit folgende Besonderheiten:

    • Zuschläge für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit sind bis zu bestimmten Prozentsätzen des Grundlohns steuerfrei. Allerdings: Bis zu einem Grundlohn (vereinbartes Arbeitsentgelt ohne Zulagen) von 50,00 EUR je Stunde sind die hierauf gewährten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge zwar steuerfrei, aber ab einem Grundlohn von 25,00 EUR je Stunde sind die Zuschläge trotz einer Steuerfreiheit beitragspflichtig und daher für die Übergangsgeldberechnung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).
    • In der gesetzlichen Unfallversicherung sind aber aufgrund § 1 Abs. 2 SvEV Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt auch dann zuzurechnen, wenn sie lohnsteuerfrei sind. Das Übergangsgeld zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung ist deshalb bei dem Grunde nach lohnsteuerfreien Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen höher als das der gesetzlichen Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit oder der Kriegsopferfürsorge.
  • Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer bis zur Höhe von insgesamt 3.000,00 EUR im Jahr (Übungsleiterfreibetrag; § 3 Nr. 26 EStG; bis einschließlich 2020: 2400,00 EUR jährlich).
  • Ehrenamtspauschalen i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG bis zu einem Betrag in Höhe von 840,00 EUR im Jahr aus nebenberuflichen Tätigkeiten (bis einschließlich 2020: 720,00 EUR jährlich),
  • Entgeltbestandteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG für betriebliche Altersversorgung in Durchführungswegen wie z. B. Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (in diesen Fällen wird das Regelentgelt auf der Basis des Bruttoarbeitsentgelts ohne den Entgeltbestandteil des umzuwandelnden beitragsfreien Teils errechnet. In der Verdienstbescheinigung hat der Arbeitgeber dem Rehabilitationsträger als Bruttoarbeitsentgelt nur das dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt – aber ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze – zu bescheinigen),
  • pauschal besteuerte

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