Rz. 25

Der Anspruch auf Hilfsmittel umfasst gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 auch die notwendige

  • Änderung, Instandhaltung und Ersatzbeschaffung (Rz. 26) sowie die
  • Ausbildung im Gebrauch (Rz. 27)

des Hilfsmittels.

Die Kriterien der Eignung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Erforderlichkeit sind hierbei zu berücksichtigen. In diesen Fällen hat also praktisch eine doppelte Notwendigkeitsprüfung zu erfolgen, nämlich die Notwendigkeit des Hilfsmittels selbst und die Notwendigkeit seiner Änderung und Instandhaltung, wobei es aber in beiden Fällen nur auf die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 im Zeitpunkt der beantragten Änderung des Hilfsmittels ankommt (vgl. auch BSG, Urteil v. 12.8.2009, B 3 KR 11/08 R).

 

Rz. 26

Es ist selbstverständlich, dass das Hilfsmittel auf die speziellen Bedürfnisse und Funktionsdefizite des Menschen mit Behinderung ausgerichtet wird und seine Arbeit nach Möglichkeit störungsfrei verrichten muss. Deshalb erweitert § 47 Abs. 2 Nr. 1 den Umfang der Versorgung mit Hilfsmitteln wie folgt:

  • bei nicht (mehr) ausreichend angepassten Hilfsmitteln: eine Änderung des Hilfsmittels (z. B. Anpassungsarbeiten bei einer konfektionierten Perücke, Erhöhung des Schuhabsatzes eines orthopädischen Schuhs bei fortgeschrittener Beinverkürzung).

    Hierzu gehört auch eine Anpassung, wenn sich die Notwendigkeit wegen einer krankheits-/behinderungsbedingt fortschreitenden Funktionseinschränkung ergibt.

  • bei Defekt eines Hilfsmittels: dessen Instandhaltung (z. B. Reparatur des Reifens eines Rollstuhls).

    Die Instandhaltung bedeutet nach dem Wortsinn in erster Linie auch, eine Sache zu erhalten, zu unterhalten, zu pflegen oder zu warten sowie seinen Zustand und seine Funktion zu kontrollieren. Darauf beschränkt sich der Wortsinn aber nicht. Bei der Instandhaltung kann es auch um eine

    • Wiederherstellung,
    • Reparatur (z. B. bei Verschleiß, wenn die Instandsetzung technisch möglich und wirtschaftlicher als eine Ersatzbeschaffung ist; bei Unbrauchbarkeit oder Verlust ist das Hilfsmittel zu ersetzen) oder
    • Wartung bzw. technische Kontrolle (z. B. zum Schutz des Betroffenen oder zur Überprüfung der Verkehrstauglichkeit)

    handeln.

    Der Umfang der Instandhaltung ergibt sich aus der Pflicht des Rehabilitationsträgers, den Rehabilitanden mit einem dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden, stets funktionsfähigen, den individuellen Bedürfnissen angepasstes und in der Nutzung jederzeit sicheres Hilfsmittel zu versorgen. Die aus dem bestimmungsmäßigen Gebrauch resultierenden laufenden Kosten sind vom Rehabilitationsträger zu tragen (BSG, Urteil v. 10.3.2010, B 3 KR 1/09 R).

    Teilweise besteht ein Hilfsmittel aus 2 Komponenten – z. B. bei einem elektronischen Kommunikationshilfsmittel einerseits aus dem Gerät (Sprachcomputer) und anderseits aus der dazu passenden Programmsoftware. Wenn der Sprachcomputer defekt ist und ausgetauscht wird, ist nach Möglichkeit die Sprachsoftware auf das neue Gerät zu überspielen. Auch diese Kosten sind vom Rehabilitationsträger zu übernehmen.

    Ist das Gerät ein vom Betroffenen selbst beschaffter Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens (z. B. IPAD) und hat der Rehabilitationsträger nur die Kosten der Sprachsoftware übernommen, sind die Kosten für das Aufspielen der Software bei einem neuen Gerät ebenfalls vom Rehabilitationsträger zu übernehmen; die Kosten für das Gerät selbst (= Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens) sind auch dann nicht vom Rehabilitationsträger zu tragen, wenn das Gerät bei dem bestimmungsgemäßen Benutzen beschädigt wurde.

  • bei Verbrauch, Verlust oder Verschleiß des Hilfsmittels: eine rechtzeitige Ersatzbeschaffung

    In diesen Fällen ist bei nicht mehr funktionsfähigen oder bald nicht mehr funktionsfähigen Hilfsmitteln (z. B. bei Wegwerf-Hilfsmitteln wie Stoma-Artikel oder Ersatz für eine verbrauchte Rollstuhl-Batterie) eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Sind innerhalb einer absehbaren Zeit mehrere Ersatzbeschaffungen erforderlich, hat der Rehabilitationsträger für ausreichenden Vorrat zu sorgen.

    Ersatzbeschaffungen, die in der fortschreitenden technischen Entwicklung von Hilfsmitteln, die nur dem mittelbaren Ausgleich der Behinderung dienen, begründet sind, kommen nur dann in Frage, wenn diese nach ärztlicher Einschätzung im Alltagsleben deutliche Gebrauchsvorteile bieten (vgl. BSG, Urteil v. 6.6.2002, B 3 KR 68/01 R; vgl. auch Rz. 5 f.). Vor der Ersatzbeschaffung soll der Rehabilitationsträger prüfen, ob Maßnahmen der Änderung und Instandsetzung wirtschaftlicher und dabei gleich wirksam sind. Damit verpflichtet § 47 Abs. 2 Nr. 1 die Rehabilitationsträger, bei ihren Entscheidungen stets individuell den Zustand des Hilfsmittels festzustellen und wirtschaftlich zu verfahren.

 

Rz. 27

Manche Hilfsmittel können nur dann sachgerecht genutzt werden, wenn der Benutzer in den Gebrauch eingewiesen wurde (z. B. Einweisung in den Gebrauch des Elektro-Rollstuhls). Die Rehabilitationsträger können den Anspruch auf das Hilfsmittel von der vorstehenden Verpflichtung abhängig machen (§ 1 SGB IX, §§ ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge