Rz. 11

Abs. 1 Satz 2 ist eine Vorschrift im Zusammenhang mit kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Regelungen. In diesen Regelungen aus dem Jahre 1979 sind schwerbehinderte Menschen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigsten 80 % stets als in ihrer Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt angesehen worden. Diese Regelungen, die auch für den Bereich der unentgeltlichen Beförderung im Schwerbehindertenrecht Anwendung fanden, sind durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 aufgehoben worden. Seitdem muss der Anspruch auf unentgeltliche Beförderung durch den Ausweis mit entsprechendem Merkzeichen nachgewiesen werden.

Die rückwirkende (auf den Tag der Antragstellung) Feststellung eines Grades der Behinderung und der (gesundheitlichen) Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "unentgeltliche Beförderung" begründet keinen Anspruch auf Erstattung der im Rückwirkungszeitraum (Bearbeitungszeit des Antrages) angefallenen Fahrtkosten (BSG, Urteil v. 7.11.2001, B 9 SB 3/01 R).

Der schwerbehinderte Mensch, der die Zuerkennung des Merkzeichens für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs beantragt hat, hat zur Vermeidung oder Begrenzung der wirtschaftlichen Nachteile, die ihm durch die Dauer des Feststellungsverfahrens nach § 152 drohen, nur die Möglichkeit, die Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens – notfalls mit dem in § 88 SGG vorgesehenen Rechtsbehelf (Untätigkeitsklage) – zu betreiben oder einen Antrag auf einstweilige Anordnung zu stellen.

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