Rz. 2

Abs. 1 Satz 1 beschreibt den Personenkreis schwerbehinderter Menschen (nicht Gleichgestellte, für diese finden die Vorschriften des Kap. 13 keine Anwendung), die infolge ihrer Behinderung Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr haben. Im Einzelnen sind dies schwerbehinderte Menschen, die

  • in ihrer Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt,
  • hilflos
  • oder gehörlos sind.

2.1.1 Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit

 

Rz. 3

Zur Definition "infolge der Behinderung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr besonders beeinträchtigt" vgl. § 229 Abs. 1.

2.1.2 Hilflos

 

Rz. 4

Welche schwerbehinderten Menschen hilflos sind, bestimmt § 228 ebenfalls nicht selbst. Maßgeblich ist der im Einkommensteuergesetz geregelte Begriff (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Schwerbehinderten-Ausweisverordnung in der durch Art. 56 SGB IX geänderten Fassung: "... wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos i. S. d. § 33b EStG oder entsprechender Vorschriften ist").

 

Rz. 5

Hilflos i. S. d. § 33 b Abs. 6 EStG ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.

Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

2.1.3 Gehörlos

 

Rz. 6

Unter Gehörlosen sind sowohl Hörbehinderte zu verstehen, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, als auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwerverständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen; das sind i. d. R. Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist (BT-Drs. 10/5701 S. 14, Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, herausgegeben vom BMA 1996, Nr. 30 S. 165).

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