Rz. 17

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des BTHG zum 1.1.2018 ist die bis dahin allein für die rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Integrationsunternehmen als der einen Form der Integrationsprojekte geltende Mindestbeschäftigungsquote bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen i. S. d. Abs. 1 von 25 % in Abs. 3 Satz 1 auf 30 % angehoben worden. Abs. 3 Satz 1 schreibt diese Mindestbeschäftigungsquote nach dem Wortlaut nun für alle Formen der Inklusionsbetriebe, also wie bisher die Unternehmen und nun auch die unternehmensinternen Betriebe und die Inklusionsabteilungen vor. Die Heraufsetzung steht in Zusammenhang mit der in § 224 Abs. 2 geschaffenen Möglichkeit, ab dem 1.1.2018 neben anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen auch Inklusionsbetriebe bei der Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand bevorzugt zu berücksichtigen. Die Richtlinie zur Reform des Vergaberechts auf Europäischer Ebene, die ermöglicht, dass ein öffentlicher Auftraggeber Aufträge sozialen Unternehmen vorbehalten kann, wozu ausdrücklich Wirtschaftsunternehmen gehören, deren Hauptzweck die Integration von Menschen mit Behinderungen ist, schreibt hierfür eine Beschäftigungsquote von 30 % von Menschen mit Behinderungen vor. Diese Europäische Vorgabe ist in § 118 des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen umgesetzt. Die Anhebung der Mindestbeschäftigungsquote von 30 % von Menschen mit Behinderungen ist damit im Sinne der Harmonisierung mit dem Vergaberecht erfolgt.

 

Rz. 18

Was die Förderung der Inklusionsbetriebe angeht, so sind finanzielle Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nur entsprechend dem Anteil der beschäftigten schwerbehinderten Menschen der Zielgruppe möglich. Im Einzelnen vgl. § 217.

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