Rz. 4

Abs. 1 Satz 2 bestimmt, dass die Aufgabenträger auch dann, wenn sie den Integrationsfachdienst mit der weiteren Betreuung eines schwerbehinderten Menschen beauftragt haben, für die Ausführung der Leistung weiter verantwortlich bleiben. Das heißt, dass der Integrationsfachdienst bei den Bemühungen zur Vermittlung eines schwerbehinderten Menschen die gleichen Grundsätze zu beachten hat, die auch die Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB III bei der Vermittlung durch die Agenturen für Arbeit beachten muss. Diese Grundsätze sind in § 36 SGB III niedergelegt, zu ihnen gehören auch Regelungen, die das Fragerecht einschränken (§ 41 SGB III).

 

Rz. 5

Umstritten ist, ob bei den Bemühungen des Integrationsfachdienstes zur Vermittlung dem schwerbehinderten Menschen die gleichen Verpflichtungen obliegen wie bei Vermittlungsbemühungen der Agenturen für Arbeit selbst. Die Frage, ob bei Ablehnung eines durch den Integrationsfachdienst unterbreiteten Arbeitsangebotes an einen schwerbehinderten Menschen, der Entgeltersatzleistungen (Arbeitslosengeld) bezieht, die gleichen Rechtsfolgen eintreten können, wie bei der Ablehnung eines von der Agentur für Arbeit unterbreiteten Arbeitsangebot, ist zu verneinen. Bei einem Arbeitsangebot durch den Integrationsfachdienst fehlt es bereits an der konkreten Rechtsfolgenbelehrung, die Voraussetzung ist für das Ruhen eines Anspruchs bei Sperrzeit (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Das Gleiche gilt für den Fall des Angebots einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 159 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Eine solche Rechtsfolgenbelehrung darf der Integrationsfachdienst nicht erteilen, hierzu kann er auch nicht durch die Agentur für Arbeit beauftragt werden.

Der schwerbehinderte Mensch ist zur Mitwirkung an der Vermittlung dennoch verpflichtet. Kommt durch ein Verhalten des Betreuten eine Vermittlung in Arbeit nicht zustande, ist der Auftrag an den Integrationsfachdienst zu beenden, die Agentur für Arbeit ihrerseits kann weitere Vermittlungsbemühungen einstellen (§ 38 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Das gilt nur dann nicht, solange der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit beansprucht (Abs. 4 Nr. 1).

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