Rz. 23

Der schwerbehinderte Mensch hat wie jeder Beschäftigte das Recht auf Einsicht in seine Personalakte. Hierbei ist die Hinzuziehung der betrieblichen Interessenvertretung, also des betriebs- oder Personalrats, sofern der Beschäftigte dies ausdrücklich wünscht, übliche Praxis. Abs. 3 Satz 1 räumt dem schwerbehinderten Menschen daneben ausdrücklich das Recht ein, die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Abs. 3 Satz 2 bestimmt, dass die Schwerbehindertenvertretung über den Inhalt der bekannt gewordenen Daten Stillschweigen zu bewahren hat, es sei denn, die Schwerbehindertenvertretung ist hiervon ausdrücklich entbunden worden.

 

Rz. 24

Die Verpflichtung der Schwerbehindertenvertretung, über die ihr wegen ihres Amtes bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, ergibt sich darüber hinaus aus § 179 Abs. 7 Nr. 1 in der Neufassung durch Art. 1 des Bundesteilhabegesetzes (zur Strafbewehrung vgl. § 237b i. d. F. durch Art. 1 des Bundesteilhabegesetzes).

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