Rz. 9

Das Integrationsamt ist nach Abs. 3 verpflichtet, über den Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Eingang des Antrages zu entscheiden. Hier ist dem Integrationsamt kein Ermessen eingeräumt wie in § 171 Abs. 1, soll innerhalb dieser Frist entscheiden. Das zeigen die Folgen, die sich aus Satz 2 ergeben: Wird innerhalb der Frist von 2 Wochen nicht über den Antrag entschieden, gilt die Zustimmung als erteilt.

 

Rz. 10

Die kurze Frist von 2 Wochen ist nicht unproblematisch, auch wenn die Kürze unter dem Gesichtspunkt der für eine außerordentlichen Kündigung sonst geltenden Fristen verständlich ist. Das Integrationsamt ist gehalten, das für den Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung anzuwendende Verfahren auch in diesem Fall zu beachten, d. h., es sind Stellungnahmen einzuholen und Anhörungen durchzuführen. Auch soll eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Bei solchen Verfahrensanforderungen droht die Frist alsbald abzulaufen mit der Folge, dass bei Nichtentscheidung die Zustimmung als erteilt gilt. Sie darf also die erforderlichen Feststellungen nur in dem engen Zeitrahmen durchführen und müsste, wenn die Feststellungen in dieser Zeit nicht zu einem Ergebnis führten, die Zustimmung verweigern. Sie dürfte bei einem unvollkommen aufgeklärten Sachverhalt die Zustimmung nicht mit Blick auf den Fristablauf erteilen. Dies würde dem Ermittlungsgrundsatz zuwiderlaufen.

 

Rz. 11

Der Arbeitgeber kann eine außerordentliche Kündigung bereits dann erklären, wenn die Zustimmungsentscheidung vom Integrationsamt getroffen ist und das Integrationsamt sie dem Arbeitgeber – innerhalb der gesetzlichen 2-Wochen-Frist des Abs. 3 – mündlich oder fernmündlich bekanntgegeben hat (BAG, Entscheidung v. 12.5.2005, 2 AZR 159/04).

Das BAG weist in dieser Entscheidung darauf hin, dass anders als bei einer ordentlichen Kündigung es der Zustellung der schriftlichen Entscheidung des Integrationsamtes vor dem Zugang der Kündigungserklärung nicht bedürfe. § 91 (ab 1.1.2018 § 174) enthalte eine von § 88 abweichende, speziellere Regelung. Zwar sehe § 88 (§ 171) Abs. 2, der über § 91 (§ 174) Abs. 1 grundsätzlich auch für die außerordentliche Kündigung gelte, vor, dass dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Arbeitnehmer die Entscheidung zugestellt und der Bundesagentur für Arbeit eine Abschrift der Entscheidung übersandt werde. Die nach § 88 (§ 171) Abs. 2 erforderliche Zustellung an beide Beteiligten ist (aber) nur insoweit von Bedeutung, als von ihr der Beginn der verwaltungsprozessualen Widerspruchsfrist abhängt. Erst durch die noch vorzunehmende Zustellung der Entscheidung wird die Widerspruchsfrist für den schwerbehinderten Arbeitnehmer ausgelöst.

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