Rz. 2

Nach Abs. 1 Nr. 1 besteht ein besonderer Kündigungsschutz (seit dem 1.8.1986) dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ohne Unterbrechung noch nicht länger als 6 Monate besteht.

 

Rz. 3

Der Gesetzgeber war im Jahre 1986 der Auffassung, der besondere Kündigungsschutz, der bis dahin von Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. nach Ablauf der jeweils vereinbarten Probezeit an einsetzte, könne sich als einstellungshemmend auswirken, wenn er zu früh einsetzt und dem Arbeitgeber nicht ermöglicht werde, den schwerbehinderten Menschen auf einem Arbeitsplatz ausreichend zu erproben. Der besondere Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen solle deshalb in zeitlicher Hinsicht an den allgemeinen Kündigungsschutz angepasst werden, er solle deshalb ebenfalls nach einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten einsetzen (Regierungsbegründung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes – BT-Drs. 10/3138 S. 15, 21).

 

Rz. 4

Bei der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht, ist ein unmittelbar vorangegangenes befristetes Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber mit zu berücksichtigen. Es kommt also nicht darauf an, wie lange das Arbeitsverhältnis, das durch Kündigung beendet werden soll, gedauert hat, sondern wie lange eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber insgesamt besteht. Für die Berechnung der Frist des Abs. 1 Nr. 1 gelten dieselben Grundsätze wie in § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (BAG, Urteil v. 4.2.1993, 2 AZR 416/92).

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