Rz. 1

Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurden mit Wirkung zum 1.1.2005 redaktionelle Anpassungen in Abs. 1 und 4 an die neuen Bezeichnungen der Arbeitsämter vorgenommen.

Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes) Abs. 1 Satz 3 geändert (Wegfall der besonderen Regelungen zur Beauftragung der Integrationsfachdienste durch die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit).

Durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung v. 14.8.2006 (BGBl. I S. 1897) wurde Abs. 2 Satz 2 geändert. Das bisher in dieser Vorschrift geregelte Diskriminierungsverbot für schwerbehinderte Beschäftigte ist nunmehr im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG, Art. 1 des o. a. Gesetzes) geregelt.

Mit dem Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 81 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 164. Er entspricht ohne inhaltliche Änderung dem bisherigen § 81 mit Anpassungen der Verweisungen infolge der Verschiebung der Paragraphen im Schwerbehindertenrecht in Teil 3.

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