Rz. 1

Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wird mit Wirkung zum 1.1.2005 in Nr. 4 der Neuorganisation der Bundesanstalt für Arbeit Rechnung tragend die Bezeichnung "Landesarbeitsamtsbezirke" durch die Bezeichnung "Bundesländer" ersetzt.

Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 in Nr. 3 Buchst. a der im Rahmen der Dritten Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung v. 16.1.2004 (BGBl. I S. 77) vorgenommenen Festsetzung des an den Ausgleichsfonds weiterzuleitenden Anteils an Ausgleichsabgabe (dort § 36) redaktionell Rechnung getragen, die Verweisung auf § 77 Abs. 6 Satz 1 war zu streichen.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 79 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 162. Er entspricht dem bisherigen § 79 mit Anpassungen der Verweisungen in Folge der Verschiebung der Paragraphen im Schwerbehindertenrecht in Teil 3 sowie berücksichtigt in Nr. 3 Buchst. c die neue Bezeichnung der Inklusionsbetriebe und -abteilungen (§ 215).

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung v. 6.7.2020 (BGBl. I S. 1595) wurde der Anteil des Bundes, den die Länder zum 30. Juni eines jeden Jahres an den Ausgleichsfonds weiterleiten, zum 30. Juni 2020 einmalig auf 10 Prozentpunkte reduziert.

Mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung v. 28.6.2021 (BAnz AT v. 28.6.2021) wurde der Anteil des Bundes, den die Länder zum 30. Juni eines jeden Jahres an den Ausgleichsfonds weiterleiten, auch zum 30. Juni 2021 auf 10 Prozentpunkte reduziert.

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146 v. 13.6.2023) wurde in Nr. 3 Buchst. c zum 1.1.2024 aufgehoben.

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