Rz. 12

§ 7 KfzHV regelt Einzelheiten zur Förderung einer behinderungsbedingten "Zusatzausstattung". Ob eine Zusatzausstattung vorliegt, richtet sich danach, ob das anzuschaffende Kfz die begehrte Ausstattung serienmäßig hat oder diese nur über einen Aufpreis zum Grundpreis erhältlich ist (BSG, Urteil v. 21.3.2006, B 5 RJ 9/04 R; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.4.2016, L 4 R 227/15). Bietet ein Fahrzeughersteller mehrere Modellvarianten eines Fahrzeugs mit unterschiedlicher Motorisierung an, ist die stärkere Motorisierung auch dann keine Zusatzausstattung nach § 7 KfzHV, wenn sie für die Vornahme behinderungsbedingter Umbauten zwingend erforderlich ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.4.2016, L 13 R 3768/15). Zu einer Zusatzausrüstung gehört auch eine Haltevorrichtung für einen Rollstuhl (OVG Hamburg, Urteil v. 31.5.2001, 4 Bf 319/00). Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, werden die Kosten für ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit in vollem Umfang übernommen (§ 7 Satz 1 KfzHV). Dies gilt nach § 7 Satz 2 KfzHV auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den behinderten Menschen das Fahrzeug führt. Auch hier gilt der Grundsatz, dass Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, anzurechnen sind.

 

Rz. 13

Der Anspruch auf eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung nach § 7 KfzHV kann grundsätzlich nicht isoliert von der Frage des Vorhandenseins oder des Bedarfs für ein Kfz beurteilt werden. Veräußert ein Betroffener ein Altfahrzeug, das über eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung verfügte, und schafft sich ein Neufahrzeug an, hat er keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung, wenn die weitere Benutzung des alten Fahrzeugs nach § 4 KfzHV zumutbar war (SG Mainz, Urteil v. 16.12.2016, S 10 U 76/15). Winterreifen und eine 36-monatige Garantieverlängerung sind keine behinderungsbedingt erforderlichen Ausstattungselemente (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.4.2016, L 4 R 227/15).

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