Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kfz-Hilfe. Berücksichtigung einer für den Einbau behinderungsbedingter Zusatzausstattung erforderlichen höheren Motorisierung. Basismodell des begehrten Fahrzeugs

 

Orientierungssatz

Der Begriff des Kaufpreises iS des § 5 Abs 2 KfzHV ist so auszulegen, dass es auf das Basismodell des begehrten Fahrzeugs ankommt. Die Kosten für die höhere Motorisierung können nicht gemäß § 7 KfzHV übernommen werden.

 

Normenkette

KfzHV §§ 7, 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2; SGB VI § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Nrn. 1-2, § 11 Abs. 1; SGB IX § 33 Abs. 8 Nr. 1

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 06.09.2017; Aktenzeichen B 13 R 139/16 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Kostenübernahme für eine weitere behinderungsbedingt erforderliche Zusatzausstattung im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Kraftfahrzeughilfe.

Die 1953 geborene Klägerin leidet an einer chronischen Myopathie mit zunehmender Muskelschwäche, insbesondere der Beine und des Beckengürtels sowie in geringerem Umfang auch der Arme und des Schultergürtels. Sie ist außerhalb der Wohnung auf einen Rollstuhl mit elektronischer Fahrhilfe angewiesen. Ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "G", "B" und "aG" sind festgestellt.

Seit November 2005 bezieht die Klägerin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 497,05 €. Sie ist seit September 1979 beim evangelischen Oberkirchenrat als Diakonin im Bereich Öffentlichkeitsarbeit im Internetbereich tätig und pendelt täglich (5 Tage in der Woche) eine Wegstrecke von 65 km mit dem Auto von ihrem Wohnort in x R. zu ihrem Arbeitsort in K. Ihr monatliches Nettoarbeitsentgelt beträgt 1.341,70 €.

Im Jahr 2007 wurde sie vom Beklagten mit einem Kfz mit behindertengerechter Sonder- und Zusatzausstattung versorgt (KIA Carnival II mit Diesel/Automatik, Erstzulassung 26. Oktober 2006, Kilometerstand 74.100 bei Antragstellung).

Am 28. Januar 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Beteiligung an den Kosten für ein neues Fahrzeug der Marke VW Multivan  Startliner mit Diesel-Automatik sowie der aufgrund ihrer Behinderung notwendigen Zusatzausstattung zu einem Preis von 41.472 €. Sie könne ihr altes Fahrzeug nicht mehr nutzen, weil ihre Erkrankung fortgeschritten sei und sie deshalb trotz Absenkung mit der aktuellen Rampe nicht mehr alleine ein- und aussteigen könne. Sie habe auch die Kraft nicht mehr, erst aus dem Auto aufzustehen, um auf den Fahrersitz umzusteigen bzw. vom Fahrersitz auf den Rollstuhl zu kommen. In ihr bisheriges Auto habe sie bereits ca. 15.000 € Reparaturkosten investiert und außerdem viel Ärger, Kraft und Zeit. Aus dem beiliegenden Gutachten des Sachverständigen B. V. sei ersichtlich, dass weitere 13.000 € Reparaturkosten und zusätzlich allein für das Getriebe ca. 6.500 € Reparaturkosten auf die Beklagte zukommen würden. Von der Beklagten sei daher schon bei der letzten Reparatur signalisiert worden, dass man bei weiteren Reparaturen überlegen müsse, ob ein neues Auto nicht sinnvoller wäre. Außerdem stünden Reparaturkosten von mindestens 15.000 € an. Sie bezahle vom letzten Autokauf noch monatlich 338 € bis Juni 2017 ab und bat deshalb darum, diese Rate von ihrem (bei der Berechnung der Höhe der Kfz-Hilfe zu berücksichtigenden) Einkommen abzuziehen, da sie sich kein neues Darlehen zur Finanzierung des neuen Autos leisten könne. Hinsichtlich der geltend gemachten Zusatzausstattung brachte sie vor, durch das Fortschreiten der Erkrankung schaffe sie es nicht mehr aus eigener Kraft, die Steigung der Rampe in ihren bisherigen KIA Carnival zu überwinden. Deshalb sei sie gezwungen, ein (größeres) Fahrzeug anzuschaffen, das über einen Lift mit dem Rollstuhl befahrbar sei. Ohne die Behinderung würde ihr ein Auto mit 60-65 kW vollkommen ausreichen. Der Hersteller VW biete den VW T5 aber erst mit 102 kW mit Automatikgetriebe an. Die Mehrkosten dafür in Höhe von 3.848,76 € sowie die Kosten für das Automatikgetriebe in Höhe von 2.366,91 € mache sie geltend.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin einen Zuschuss in Höhe von 2.660 € zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Kosten für die behinderungsgerechte Zusatzausstattung gemäß dem Angebot der Firma H. in Höhe von 42.813,76 € sowie ggf. deren Einbau und technische Überprüfung würden ebenfalls übernommen. Die Kreditaufnahme werde nicht bei der Zuschusshöhe berücksichtigt, weil dies nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen könne. Ferner könnten die Kosten für das Sachverständigengutachten nicht übernommen werden.

In ihrem dagegen gerichteten Widerspruch brachte die Klägerin vor, d...

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