Rz. 8

Nach § 29 Abs. 1 Satz 6 ist der Leistungsberechtigte an seine Entscheidung, für eine oder mehrere Leistungen das Persönliche Budget zu wählen, für die Dauer von 6 Monaten gebunden. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass das Persönliche Budget aufgrund eines bestimmten Anlasses nicht nur für einen eng begrenzten Zeitraum (ein oder mehrere Tage) gewählt wird, weil der Aufwand für das Schließen einer Zielvereinbarung doch beträchtlich ist.

Über die Dauer des Persönlichen Budgets ist eine Zielvereinbarung zu schließen. In dieser Zielvereinbarung ist dann regelmäßig auch ausdrücklich noch einmal zu regeln, dass der Budgetnehmer das Persönliche Budget frühestens erst nach 6 Monaten kündigen kann, sofern keine vorher abzusehenden Besonderheiten eintreten.

 

Rz. 9

Nach Auffassung des Autors kann der Budgetnehmer das Persönliche Budget außerplanmäßig kündigen, wenn sich die Verhältnisse unerwartet verändert haben (plötzlicher Tod der pflegenden Ehefrau, unerwartete Verschlimmerung des Gesundheitszustandes und damit ein wesentlich höherer Aufwand etc.). Dieses gilt insbesondere, wenn das vereinbarte Persönliche Budget dem Budgetnehmer nicht mehr zuzumuten ist. Teilweise sehen die Zielvereinbarungen vor, dass das Persönliche Budget in diesen Fällen mit einer Frist von einem Kalendermonat gekündigt werden kann. Die Frist von einem Monat ist deshalb notwendig, weil das Geld in Form des Persönlichen Budgets meist im monatlichen Rhythmus im Voraus gezahlt wird.

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