Rz. 9

Das Amt in den Beratenden Ausschüssen wird als Ehrenamt ausgeübt. Das heißt, für die Tätigkeit dürfen keine Bezüge oder Entschädigungen gezahlt werden. Nur die Zahlung von Reisekostenentschädigungen einschließlich pauschalierter Tage- und Übernachtungsgelder kommt in Betracht. In der Regel werden solche Auslagen auf der Grundlage reisekostenrechtlicher Vorschriften des Bundes oder der Länder erstattet.

 

Rz. 10

Die Amtszeit der Mitglieder in den Beratenden Ausschüssen beträgt 4 Jahre. Die Vorschrift schließt eine Wiederwahl nicht aus.

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