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Öffentliche und private Arbeitgeber sind verpflichtet, schwerbehinderte Frauen bei der Besetzung der Pflichtarbeitsplätze besonders zu berücksichtigen. Anders als beispielsweise im Recht der Arbeitsförderung, nach dem Frauen entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen bei den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung gefördert werden sollen (s. § 8 SGB III), sieht Satz 2 in Anbetracht der unterschiedlichen Verhältnisse in den Betrieben und Dienststellen der Arbeitgeber und damit unterschiedlicher Beschäftigungsmöglichkeiten keine näheren Vorgaben, insbesondere keine Quote vor.

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