Rz. 9

Abs. 3 Satz 1 weist der Vorsitzenden des Vorstands dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin in der Bundesregierung entsprechend und entgegen den Verhältnissen in der Privatwirtschaft die Bestimmung von Richtlinien der Geschäftsführung zu. Diese Richtlinien erlässt die Vorsitzende des Vorstands für die 3 anderen Mitglieder der Geschäftsführung durch allgemeine Anordnungen und Einzelweisungen. Durch diese Kompetenz erlangt die Vorstandsvorsitzende eine herausgehobene Stellung. Die Richtlinienkompetenz bezieht sich auf die Umsetzung der strategischen und geschäftspolitischen Ziele sowie die Erfüllung abgeschlossener Zielvereinbarungen. Dabei darf die Vorstandsvorsitzende nicht so weit in das operative Geschäft eingreifen, dass dadurch das Ressortprinzip verletzt würde. Dadurch wird die Befugnis auf grundsätzliche Weisungen beschränkt, insbesondere zur Sicherstellung des gemeinsamen Vorgehens der Bundesagentur für Arbeit. Die Vorsitzende des Vorstands überwacht insbesondere die Ausführung der Beschlüsse des Vorstands und die Einhaltung der Eckpunkte der laufenden Geschäftsführung durch Berichte der Mitglieder des Vorstands und der Führungskräfte.

 

Rz. 10

Die Anhörung des Vorsitzenden des Vorstands vor der Benennung der beiden anderen Vorstandsmitglieder durch die Bundesregierung (vgl. § 382 Abs. 1) stellt die besondere Stellung der Vorsitzenden heraus und dient im Übrigen dazu, mögliche Konflikte offenzulegen, die einer vertrauensvollen und konstruktiven Zusammenarbeit im Vorstand entgegenstehen könnten. Ein Vetorecht kommt dem Vorstandsvorsitzenden allerdings insoweit nicht zu (anders als bei der Beschlussfassung durch den Vorstand). Faktisch kann allerdings im Vorstand eine Entscheidung gegen die Vorsitzenden des Vorstands auch bei der Vierköpfigkeit nicht herbeigeführt werden. Von daher kommt der Anhörung eine besondere Bedeutung für die Prognose über die zukünftige Zusammenarbeit im Vorstand zu. Erfahrungsgemäß wirkt auch das Parteiengefüge auf die Zusammensetzung des Vorstands ein.

 

Rz. 11

Abs. 3 Satz 2 legt das Ressortprinzip fest. Dadurch erlangen die Mitglieder des Vorstandes für den ihnen durch die Geschäftsordnung des Vorstandes zugewiesenen Aufgabenfelder die volle Verantwortung gegenüber der sie benennenden Bundesregierung. Die Mitglieder sind dadurch in ihrer Geschäftsführung frei und gegenüber ihren nachgeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weisungsbefugt. Die Mitglieder haben die Richtlinien des Vorstandsvorsitzenden verbindlich zu beachten, nehmen aber in diesem Rahmen ihre Aufgaben gleichberechtigt und selbständig wahr. Sie sind zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und wechselseitigen Unterrichtung verpflichtet. Sie können Befugnisse auf die ihnen zugeordneten Geschäftsführer und andere Bevollmächtigte delegieren.

 

Rz. 11a

Intern werden den Mitgliedern des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit 3 Rollen zugeschrieben:

  • die Ressortzuständigkeit,
  • die Rolle als Kollegialorgan und
  • die Rolle der Kommunikation im Ressortbereich.

Bei der Ressortverteilung ist im Grundsatz nach operativen Bereichen (Arbeitsmarkt und Geldleistungen der Arbeitsförderung und Grundsicherung für Arbeitsuchende) sowie die Führung der Agenturen für Arbeit (und damit auch der Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen) und den Bereichen zu unterscheiden, durch die die benötigten Ressourcen in den operativen Bereichen bereitgestellt werden, insbesondere Personalressourcen, Geld- und Sachmittel sowie die Unterstützung aller Bereiche durch die Informationstechnologie und weitere übergreifende Stabsstellen wie z. B. Chancengleichheit, Datenschutz und Interne Beratung, daneben schließlich der Betrieb der Familienkassen und der besonderen Dienste innerhalb der Bundesagentur für Arbeit.

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