Rz. 3

Abs. 1 Nr. 1 erfasst 2 Personengruppen. Versicherungspflichtig sind zum einen Jugendliche in Einrichtungen nach § 35 SGB IX. Mit Jugendlichen sind nicht nur junge Menschen ab 14 Jahre bis unter 18 Jahre gemeint, sondern nach Sinn und Zweck der Regelung auch diejenigen anderen Alters, die erstmals auf eine Berufstätigkeit vorbereitet werden. Dies wird in der Literatur teilweise anders beurteilt. Danach können junge Erwachsene nicht jugendliche behinderte Menschen i. S. d. Vorschrift sein. Auf die Vorbereitung einer erstmaligen beruflichen Tätigkeit käme es nur nachrangig an. Die Jugendlichen erhalten insbesondere in Berufsbildungswerken und Berufsförderungswerken sowie vergleichbare Einrichtungen im Rahmen einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese müssen darauf ausgerichtet sein, die Jugendlichen zu einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu befähigen. Das kann auch durch Ausbildung geschehen. Teile der Ausbildung sollen dann auch in Betrieben und Dienststellen, also praxisnah ausgeführt werden.

 

Rz. 4

Obwohl Erwerbstätigkeit nicht nur versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse umfasst, dürfte die Vorbereitung auf eine andere Erwerbstätigkeit, insbesondere eine selbstständige Tätigkeit, die besondere Ausnahme darstellen.

 

Rz. 5

Versicherungspflicht setzt ein, wenn die Inhalte der Maßnahme objektiv zu einer Erwerbstätigkeit befähigen können, auf das subjektive Leistungsvermögen des Jugendlichen kommt es dabei nicht an. Die relevanten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben enthält § 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX. Entscheidend ist die Zielsetzung der Maßnahmen, nicht die Gewissheit des Erfolgs.

 

Rz. 6

Maßnahmen der Berufsfindung oder Arbeitserprobung setzen eine vorangegangene Arbeitnehmertätigkeit voraus und können deshalb Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 nicht begründen. Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 1 kommt ohnehin nicht in Betracht, wenn diese schon nach § 25 Abs. 1 besteht (Abs. 3 Satz 1).

 

Rz. 7

Zum anderen erfasst Abs. 1 Nr. 1 Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen. Zu den angestrebten Erwerbstätigkeiten gehört nach dem Willen des Gesetzgebers nicht die Befähigung zu einer Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte; im Übrigen bleibt das gesamte Spektrum der Erwerbstätigkeiten unberührt. Zu diesem Personenkreis besteht Einvernehmen darüber, dass die Versicherungspflicht auch junge Volljährige erfassen kann. Erwerbstätigkeit ist nicht nur eine abhängige Beschäftigung, sondern jede Erwerbstätigkeit, die dazu geeignet ist, den Lebensunterhalt (teilweise) zu sichern. Auf eine tatsächliche Aufnahme der (späteren) Erwerbstätigkeit kommt es nicht an.

 

Rz. 8

Zu den Einrichtungen der Jugendhilfe vgl. § 45 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung).

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