Rz. 19
Eigenbemühungen als eigenständiges Tatbestandsmerkmal der Arbeitslosigkeit gehören zwischenzeitlich zu den anerkannten, gesetzlich fixierten Eigenschaften der Arbeitslosigkeit, die den Interessen der Versichertengemeinschaft ebenso Rechnung trägt wie dem Umstand, dass der Gesetzgeber der Arbeitsverwaltung nicht mehr die alleinige Last und Verantwortung für die Integration des Arbeitslosen in eine versicherungspflichtige Beschäftigung auferlegen kann. Dies hatte den Arbeitslosen in der Vergangenheit dazu berechtigt, tatenlos auf Vermittlungsvorschläge des Arbeitsvermittlers der Agentur für Arbeit zu warten. Eigenbemühungen werden zwar vom Gesetzgeber als vorrangig gegenüber allein passiver Verfügbarkeit beschrieben, dies schlägt sich jedoch im Gesetzestext nicht nieder. Zu beachten ist, dass Eigenbemühungen ab einem bestimmten Umfang auch Zweifel an der Verfügbarkeit auslösen können. Es entspricht dem Grundsatz des Forderns und Förderns, dass Arbeitslose sich je nach Marktnähe in unterschiedlichem Umfang aktiv um eine Beschäftigung kümmern müssen und sich nicht auf die Anstrengungen der Agentur für Arbeit verlassen dürfen. Eigenbemühungen stellen eine versicherungsrechtliche Obliegenheit dar (BSG, Urteil v. 20.10.2005, B 7 AL 18/05 R). Das ist eine spezielle Verhaltenspflicht, die im Verhältnis zu den verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten ein rechtliches Aliud darstellt (BSG, Urteil v. 31.1.2006, B 11 AL 5/05 R). Eine Entziehung der Leistung nach § 66 SGB I kommt nicht in Betracht, sondern allein die Verneinung von Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung.
Rz. 19a
Will der Arbeitnehmer Alg nur für einen Tag in Anspruch nehmen, um den Anspruch zu sichern, ist Arbeitsbereitschaft eine Tatsachenfrage, die nicht allein nach Formularangaben beantwortet werden kann (