Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst a SGB 7. ehrenamtliche Tätigkeit. fünfjähriges Mitglied einer privat organisierten Tanzgruppe. vom Ortsvorsteher organisiertes Schwimmbadfest. organisatorischer Verantwortungsbereich der Stadt. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Aufenthalt vor der Bühne nach beendeter Aufführung. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 2 iVm Abs1 Nr 1 SGB 7. vom Inhaber der Gaststätte organisiertes Schwimmbadfest. Tanzauftritt: Gemeinwohl und Brauchtum. spielerische Motivation

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Versicherungspflicht bei der Mitwirkung an Brauchtumsveranstaltungen - ehrenamtliche Tätigkeit und/oder Wie Beschäftigung.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 03.03.2014 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Ereignisses vom 09.07.2005 als Arbeitsunfall, bei dem sich die Beigeladene zu 1. Verletzungen zuzog.

Die 2000 geborene Beigeladene zu 1. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 25.08.2010 unter Bezugnahme auf das bei der Beklagten parallel geführte Verwaltungsverfahren der Z... (Beigeladene zu 1. im parallel geführten Berufungsverfahren L 6 U 91/14) mit, dass die Beigeladene zu 1. am 09.07.2005 beim Schwimmbadfest in A.../OT S... verletzt worden sei. Während der Veranstaltung im Freibadgelände sei es zu einer Explosion eines Feuerwerkskörpers und folgend zu einer Verletzung der Beigeladenen zu 1. gekommen. Im Rahmen eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches gegen den beschuldigten Verursacher sei die Beigeladene zu 1. als "Wie Beschäftigte" nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Betracht gezogen worden, weshalb eine entsprechende Klärung herbeizuführen sei.

Ausweislich der im parallelen Berufungsverfahren L 6 U 91/14 beigezogenen Verwaltungsakte, auf die von den Beteiligten auch wiederholt Bezug genommen wurde, gab die dortige Beigeladene zu 1. im Fragebogen vom 26.07.2005 gegenüber ihrer Krankenversicherung an, dass sie bei der Kindersportgruppe mitgewirkt habe. Nach dem Auftritt hätten sich die Kinder am Bühnenrand hinsetzen sollen. Plötzlich sei ein Feuerwerk gezündet worden.

Aktenkundig sind im parallel geführten Berufungsverfahren u.a. ferner:

- Veranstaltungsplan der Stadt A... für das Jahr 2005, wonach vom 08. bis 10.07.2005 das Schwimmbadfest in S... stattfand. In dem Veranstaltungsplan sind neben Stadtratssitzungen auch geplante Vereinsfeste, Gottesdienste und Jahreshauptversammlungen einzelner Vereine aufgeführt.

- Bescheid der Stadtverwaltung A... vom 04.07.2005: Gegenüber Herrn T... erteilte Ausnahmebewilligung zur Durchführung des "Schwimmbadfestes" auf dem Gelände des Freibades im Ortsteil S... in der Zeit vom 08.07.2005 bis zum 10.07.2005.

- Anklage der Staatsanwaltschaft B... gegen Herrn T... und gegen den Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen,

- Zeugenvernehmung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vom 26.07.2007 (wohl 2005): Vernommen wurde Frau Y... Sie gab an, ehrenamtlich als Leiterin der Kindertanzgruppe A... tätig zu sein, zu dieser Gruppe gehörten Kinder im Alter von 3 bis 10 Jahren. Jedes Jahr werde im Juli ein Schwimmbadfest im Freibadgelände A.../OT S... durchgeführt. Die kleinen der Gruppe hätten am 09.07.2005 einen Tanzauftritt gehabt, sie habe diese Kinder trainiert. Die älteren Kinder im Alter von 11 bis 16 Jahren hätten unmittelbar danach einen Auftritt gehabt. Als die Kindergruppe etwa kurz nach 20.00 Uhr ihren Auftritt beendet hatte, hätten sie noch bei weiteren Auftritten zugeschaut. Ihr sei dazu vom Veranstalter Herrn T... gesagt worden, dass die Kinder von der Bühne runter sollten, damit die Bühne frei sei für die weiteren Darsteller. Weiter habe er nichts gesagt. Sie sei der Aufforderung nachgekommen und habe die Kinder von der Bühne geschickt. Die Kinder hätten dann von unten, unmittelbar am Bühnenrand stehend, den weiteren Darstellungen zugeschaut. Plötzlich sei ein Feuerwerkskörper losgegangen, es sei wie ein Lichtblitz mit Fontäne gewesen. Sie habe gesehen, dass die (ebenfalls geschädigte) Beigeladene zu 1. im parallelen Verfahren L 6 U 91/14 mit ihrer Hand an ihrer Bekleidung klopfte, in diesem Moment sei dann die Mutter der Beigeladenen zu 1. gekommen und habe dem Kind die Strumpfhose ausgezogen, die offensichtlich Feuer gefangen haben müsse. Sie habe dann die beiden Kinder (auch ihr eigenes Kind) von der Bühne entfernt, dass auch ihre Tochter Verletzungen gehabt habe, habe sie wohl erst später bemerkt. Beide Kinder hätten Verbrennungen II. und III. Grades erlitten.

- Stellungnahme der Beigeladenen zu 1. im Verfahren L 6 U 91/14, wonach die Tanzgruppe nur zu dem Zweck zusammengestellt worden sei, um bei dem Schwimmbadfest aufzutreten. Im Vorfeld habe es allein Absprachen in Bezug auf die ...

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