1 Beitragserstattungsanspruch

Für das Beitragsrecht der Sozialversicherung bedeutet die Rückzahlung von Arbeitsentgelt, dass der rechtliche Grund für die Beitragsleistung in bisheriger Höhe nachträglich entfallen ist. Die Beiträge, die auf das zurückgezahlte Arbeitsentgelt entfallen, wurden zu Unrecht entrichtet. Das ist auch dann der Fall, wenn Entgelt unter einer auflösenden Bedingung gezahlt worden ist und diese Bedingung später eintritt, z. B. Weihnachtsgeld. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben – jeder für sich – einen Erstattungsanspruch für ihren Beitragsanteil.[1]

Die Erstattung der Beiträge erfolgt im Regelfall durch eine Aufrechnung des Arbeitgebers. Sind die Beiträge in voller Höhe zu Unrecht entrichtet worden, ist eine Aufrechnung der Beiträge möglich, wenn seit dem Beginn des Zeitraums, seit dem die Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden, höchstens sechs Monate vergangen sind.

Werden lediglich Teilbeiträge zu Unrecht entrichtet, kann eine Aufrechnung für die vergangenen 24 Kalendermonate erfolgen.

Hat der Arbeitgeber eine Aufrechnung vorgenommen, indem er den Arbeitnehmeranteil bereits ausgezahlt hat, kann er den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zurückfordern.

2 Keine Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge

Anträge auf Rückzahlung von Beiträgen sind bei der Einzugsstelle, an die die Beiträge entrichtet worden sind, zu stellen. Eine Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ist allerdings nicht möglich, wenn ein Versicherungsträger aufgrund dieser Beiträge bereits Leistungen erbracht hat. Dies gilt nicht für Teile von Beiträgen, die die Leistung nicht beeinflusst haben.

3 Korrektur des Lohnabrechnungszeitraums

Bei der Rückzahlung von Arbeitsentgelt und der sich hieraus ergebenden Erstattung von Beiträgen ist zu beachten, dass in jedem Fall der Lohnabrechnungszeitraum zu berichtigen ist, in dem das Entgelt gezahlt und für den die Beiträge berechnet worden sind. Im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens bereits gemeldete Entgelte sind durch eine Stornierung und Neumeldung zu berichtigen.

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