Tipps zu Ihrer Beschäftigung im Rentenalter

Sehr geehrte/r Frau/Herr ....... ,

Sie haben bei Beschäftigungsbeginn angegeben, dass Sie eine Altersrente beziehen. Die Regelaltersgrenze haben Sie bereits erreicht. Zu dem Thema "Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze" möchten wir Ihnen einige Tipps geben.

1. Keine Hinzuverdienstbeschränkungen

Beziehen Sie eine Altersrente, gelten für Sie keine Hinzuverdienstbeschränkungen. Das heißt, die Höhe des Arbeitsentgelts, das Sie von uns beziehen, mindert Ihre Rente nicht.

2. Hinausschieben des Rentenbeginns und Teilrente

Es bleibt Ihnen überlassen, ob Sie die Altersrente beantragen oder den Rentenbeginn noch weiter aufschieben. Schieben Sie den Rentenbeginn über die Regelaltersgrenze (s. o.) hinaus, erhöht sich Ihre spätere Regelaltersrente für jeden Monat der Nichtinanspruchnahme um 0,5 % (6 %/Jahr). Sie können auch eine Teilrente in Anspruch nehmen, z. B. in Höhe von 60 %. Dann würde die spätere Erhöhung von 0,5 % pro Monat den anderen Teil der nicht in Anspruch genommenen Rente (in Höhe von 40 %) betreffen. Entscheiden Sie sich für eine Teilrente, kann diese 10 % bis 99 % umfassen.

→ Rentensteigernd kommen die Anwartschaften hinzu, die Sie für jeden weiteren Monat der Beschäftigung ohne Rentenbezug oder neben einem Teilrentenbezug erwerben. Auch diese "neuen" Anwartschaften werden bei einem späteren Rentenbezug erhöht abgegolten. Auch hier beträgt die Erhöhung 0,5 % pro Monat (6 %/Jahr) für jeden Monat nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze.

3. Sammeln weiterer Rentenanwartschaften trotz Altersrente

  • Beziehen Sie die volle Altersrente, sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Auf diese Versicherungsfreiheit können Sie verzichten und weitere Rentenanwartschaften erwerben.[1] In diesem Fall behalten wir vom Gehalt Ihren Beitragsanteil zur Rentenversicherung ein und führen ihn zusammen mit unserem Beitragsanteil ab. Ihre Altersrente wird der Rentenversicherungsträger um die neu erworbenen Anwartschaften erhöhen.
  • Möchten Sie versicherungsfrei bleiben, müssen wir dennoch unseren Beitragsanteil zur Rentenversicherung abführen. Ihre Rente wird sich dadurch nicht erhöhen.
  • Nehmen Sie Ihre Altersrente als Teilrente in Anspruch, bleiben Sie rentenversicherungspflichtig, wir behalten Ihren Beitragsanteil zur Rentenversicherung ein und führen ihn zusammen mit unserem Beitragsanteil ab.

4. Kostenlose Beratungsangebote nutzen

Nähere Informationen erhalten Sie von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger. Sie können auch einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle oder einem Versichertenberater/-ältesten der Deutschen Rentenversicherung vereinbaren. Die Anschriften und Telefonnummern finden Sie im Internet.

5. Besonderheiten bei der Einkommensteuer

Ihre Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht in voller Höhe, sondern nur mit einem prozentualen Besteuerungsanteil versteuert, z. B. mit 83 % bei Rentenbeginn im Jahr 2024.[2] Durch den Nebenjob erzielen Sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit nach § 19 EStG. Diese Hinzuverdienste im Rahmen eines "regulären" Arbeitsverhältnisses sind grundsätzlich in voller Höhe einkommensteuerpflichtig.

Sofern Ihre gesamten Einkünfte eines Jahres (einschließlich der steuerpflichtigen Renteneinkünfte) nicht höher als der Grundfreibetrag ausfallen, können sie aber komplett steuerfrei bezogen werden. Der Grundfreibetrag liegt für Ledige bei 11.604 EUR für das Steuerjahr 2024. Für zusammenveranlagte Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag. Das heißt, erst wenn Ihre Einkünfte im Jahr 2024 insgesamt über 11.604 EUR bzw. 23.208 EUR liegen, fällt Einkommensteuer an.

Wenn Sie Ihren Hinzuverdienst im Rahmen eines geringfügig entlohnten Minijobs beziehen, sollten Sie folgende Unterscheidung kennen:

  • Wird das Arbeitsentgelt aus dem Minijob von Ihrem Arbeitgeber mit einer einheitlichen Pauschsteuer von 2 % belastet, ist die Besteuerung für Sie als Minijobber erledigt. Sie müssen den Verdienst dann nicht mehr in der eigenen Einkommensteuererklärung angeben.
  • Wird das Arbeitsentgelt aus dem Minijob individuell nach Ihrer Steuerklasse besteuert, müssen Sie den Verdienst daraus in der Anlage N Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer gewährt das Finanzamt für bestimmte Alterseinkünfte einen Freibetrag, den sog. Altersentlastungsbetrag. Davon profitiert, wer vor dem jeweiligen Steuerjahr sein 64. Lebensjahr vollendet hat. Wurde der 64. Geburtstag beispielsweise im Jahr 2023 gefeiert, liegt der Altersentlastungsbetrag ab 2024 bei max. 646 EUR.[3] Wichtig zu wissen ist, dass der Fiskus den Altersentlastungsbetrag nur für bestimmte Einkünfte, z. B. Arbeitslohn gewährt. Bei Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Altersentlastungsbetrag nicht abgezogen, da die Renten bereits anderweitig steuerbegünstigt sind.

Wichtig: Es ist möglich, dass Sie durch ihren Nebenjob in eine sog. Pflichtveranlagung ...

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