Der Altersentlastungsbetrag ist grundsätzlich vorrangig vom laufenden Arbeitslohn des aktiven Dienstverhältnisses abzuziehen.[1] Weil der maßgebende Entlastungsbetrag zunächst als Jahresbetrag (als Höchstbetrag) berechnet wird, darf der Höchstbetrag im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum nur anteilig berücksichtigt werden. Dieser Anteil ist wie folgt zu ermitteln:

  • 1/12 des Jahresbetrags bei monatlicher Lohnzahlung,
  • 7/30 des Monatsbetrags bei wöchentlicher Lohnzahlung und
  • 1/30 des Monatsbetrags bei täglicher Lohnzahlung.

Der sich ergebende Monatsbetrag kann auf den nächsten vollen EUR-Betrag, der Wochenbetrag auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag und der Tagesbetrag auf den nächsten durch 5 teilbaren Cent-Betrag aufgerundet werden.

Kein Rück- oder Vortrag

Kann der anteilige Altersentlastungsbetrag in einem Monat nicht in voller Höhe angesetzt werden, z. B. weil aufgrund des Beschäftigungsbeginns im Kalendermonat der Arbeitslohn zu gering ist, darf der verbleibende Höchstbetrag nicht mit dem Arbeitslohn der anderen Monate verrechnet werden.

 
Hinweis

Rückzahlung von Arbeitslohn mindert Altersentlastungsbetrag

Zahlt der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr erhaltenen Arbeitslohn zurück, mindert dies die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag.

Anders verhält es sich, wenn Arbeitslohn für frühere Kalenderjahre zurückgezahlt wird. In diesem Fall ist der Altersentlastungsbetrag nicht vom geminderten, sondern vom gezahlten Arbeitslohn zu berechnen.

[1]

S. Freibeträge.

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