Rentner sind in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund des Rentenbezugs aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich pflichtversichert.[1] Allerdings müssen sie dafür eine bestimmte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen. In dieser Krankenversicherung der Rentner ("KVdR") wird jedoch nicht versicherungspflichtig, wer

Dagegen ist die KVdR-Versicherungspflicht vorrangig gegenüber einer Pflichtversicherung als Student oder Praktikant bzw. als zur Berufsausbildung Beschäftigter ohne Arbeitsentgelt/Auszubildender des Zweiten Bildungswegs.[3]

Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner

Die Beiträge der pflichtversicherten Rentner berechnen sich aus dem

  • Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie
  • Arbeitseinkommen.[4]

Versorgungsbezüge sind insbesondere Renten der betrieblichen Altersversorgung[5] sowie Leistungen aus Direktversicherungen. Beitragspflicht besteht nicht nur für laufende Bezüge, sondern auch, wenn ein laufend gezahlter Versorgungsbezug durch eine einmalige Zahlung abgefunden wird.[6]

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