(1) Dienstreisende sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.

 

(2) 1Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes. 2Sie müssen schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäftes nicht in Betracht kommt. 3Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. 4Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Zuweisung.

 

(3) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.

 

(4) 1Dienstgänge sind Gänge oder Fahrten am Dienst-, Wohn- oder einem vorübergehenden Aufenthaltsort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. 2Sie müssen formlos angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt Dienstreisender oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 3Bei einem Dienstgang am Dienstort werden Fahrtauslagen nach den §§ 4 und 5 bis zu dem Betrag erstattet, der bei Antritt und Beendigung des Dienstgangs an der Dienststätte zu erstatten wäre.

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