Die Spitzenverbände der Krankenkassen sind der Meinung, dass bei Sonderzuwendungen, die sich aus einem garantierten Anteil sowie aus einem variablen Anteil zusammensetzen, nur der garantierte Anteil zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehört.[1] Denn nur dieser Garantieteil wird in der Zukunft mit hinreichender Sicherheit gezahlt.

Demgegenüber stehen variable Arbeitsentgeltbestandteile, die individuell-leistungsbezogen bzw. unternehmens-erfolgsbezogen gewährt werden. Zum Zeitpunkt der Ermittlung des regelmäßigen (Jahres-)Arbeitsentgelts kann nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe im zu beurteilenden Kalenderjahr Anspruch auf diese variablen Anteile besteht. Der variable Anteil einer Sonderzahlung zählt daher nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt.

[1] GR v. 8.7.2007: Pkt. 3.

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