Zum regelmäßigen (Jahres-)Arbeitsentgelt gehören alle regelmäßig gezahlten Bezüge, die sozialversicherungsrechtlich Arbeitsentgelt darstellen und die der Arbeitnehmer beanspruchen kann bzw. die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Einnahmen handelt. Insofern muss das regelmäßige Arbeitsentgelt 2 Voraussetzungen erfüllen:

  • es muss Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sein und
  • darüber hinaus regelmäßig gezahlt werden,

was insbesondere bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt häufig nicht der Fall ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG)[1] und Meinung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung[2] gelten nur solche Zuwendungen als regelmäßig und können auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt angerechnet werden, die mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind. Insofern werden nur Arbeitsentgelte berücksichtigt, bei denen z. B. aufgrund eines Tarif- oder Arbeitsvertrags mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass sie mindestens einmal jährlich zur Auszahlung kommen.

 
Wichtig

Einmalzahlung in nicht vorhersehbarer Höhe

Soweit Sonderzuwendungen nur dem Grunde nach zugesichert oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt sind, der Höhe nach aber nicht feststehen bzw. errechenbar sind, ist eine Anrechnung auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ausgeschlossen.

[2] GR v. 8.3.2007: Pkt. 3.

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