Sachverhalt

Ein Arbeitgeber kündigt im Herbst eines Jahres unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist dem Arbeitnehmer zum Ablauf des 31.3. des Folgejahres. Er stellt ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung auf die Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung frei.

Sind auf diese Freistellung auch die im Folgejahr anteilig entstehenden Urlaubsansprüche zu verrechnen?

Ergebnis

Erfolgt eine unwiderrufliche Freistellung über das Jahresende, kann diese unter Anrechnung der aktuellen Urlaubsansprüche, aber auch der erst für das nächste Urlaubsjahr entstehenden anteiligen Urlaubsansprüche erfolgen. Allerdings muss die Erklärung des Arbeitgebers so deutlich sein, dass dies der Arbeitnehmer auch erkennen kann, sonst erlöschen die im nächsten Jahr anteilig entstehenden Urlaubsansprüche nicht.

 
Praxis-Tipp

Die Freistellungserklärung könnte lauten:

"Hiermit stellen wir Sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (z. B. 31.3.) unter Fortzahlung ihrer Vergütung unwiderruflich unter Verrechnung Ihrer aktuellen und anteilig für das Folgejahr noch entstehenden Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung frei."

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