Rz. 78

Bei Erkrankungen im Ausland gilt nichts anderes als bei Erkrankungen im Inland.[1] Zu beachten ist allerdings, dass der Arbeitnehmer allein auf Grund der Entfernung und der örtlichen Gegebenheiten erheblich größeren Schwierigkeiten begegnen kann als im Inland. Dies hat Auswirkungen auf den Verschuldensvorwurf.

[1] Vgl. insofern Rz. 21 hinsichtlich der Verletzung von Mitteilungspflichten und Rz. 45 ff. hinsichtlich der Verletzung von Nachweispflichten.

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