Rz. 23

Verfügt der Arbeitnehmer über den Schadensersatzanspruch, hat der Arbeitgeber ein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG.[1] Soweit er an den Arbeitnehmer bereits Entgeltfortzahlung geleistet hat, kann er gem. § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem Arbeitnehmer Rückzahlung verlangen. Eine Rückforderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber wusste, dass er zur Entgeltfortzahlung wegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG nicht verpflichtet war (§ 814 BGB).[2]

 

Rz. 24

Das endgültige Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG ist durch die Höhe des Schadens begrenzt, die der Arbeitgeber durch die Verfügung des Arbeitnehmers oder Verletzung der Pflicht aus § 6 Abs. 2 EFZG erleidet.[3] Verfügt der Arbeitnehmer nur teilweise über den Schadensersatzanspruch oder trifft ihn ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens mit der Folge, dass sich der Schadensersatzanspruch reduziert (§ 254 BGB), steht dem Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG auch nur in dem Umfang zu, in dem der Arbeitnehmer den Anspruchsübergang verhindert hat.[4] Der Arbeitgeber soll keinen unnötigen Schaden erleiden, sich aber auch nicht auf Kosten des Arbeitnehmers bereichern.[5]

 

Rz. 25

Erfüllt der Arbeitnehmer seine Pflichten aus § 6 Abs. 2 EFZG verspätet, handelt es sich bei dem Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG nur um ein vorläufiges.[6] Eine Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen ist bei einem vorläufigen Leistungsverweigerungsrecht ausgeschlossen; § 813 BGB ist nicht einschlägig.[7]

[1] ErfK/Reinhard, § 7 EFZG, Rz. 13; Schmitt, EFZG, § 7, Rz. 39; Vogelsang, Rz. 703.
[2] Vogelsang, Rz. 705.
[3] Wedde/Kunz, EFZG, § 7, Rz. 28.
[4] Wedde/Kunz, EFZG, § 7, Rz. 28; Schmitt, EFZG, § 7, Rz. 49 m. w. N.; Vogelsang, Rz. 701; a. A. (für ein vollständiges Leistungsverweigerungsrecht) ErfK/Reinhard, § 7 EFZG, Rz. 13.
[5] Wedde/Kunz, EFZG, § 7, Rz. 28; Vogelsang, Rz. 701.
[6] ErfK/Reinhard, § 7 EFZG, Rz. 12; Vogelsang, Rz. 703.
[7] Vogelsang, Rz. 706.

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