Rz. 118

Prämien werden als besondere Vergütungen für die Erreichung eines bestimmten Erfolgs bzw. als Belohnung für die Qualität der Arbeit neben dem Entgelt gezahlt.[1] Für sie gelten die für die Provision[2] aufgestellten Grundsätze entsprechend, wenn die Prämien an der Arbeitsleistung orientiert sind und damit als Sondervergütung einen Bestandteil der Bemessungsgrundlage bilden.[3]

 

Rz. 119

Ebenfalls Anwendung finden die skizzierten Grundsätze für Tantiemen. Tantiemen stellen eine Beteiligung am Unternehmenserfolg dar und werden gezahlt, um den Arbeitnehmer für diesen wirtschaftlichen Erfolg zu interessieren.[4] Zielvereinbarungen sind jedenfalls dann, wenn sie Auswirkungen von krankheitsbedingten Fehlzeiten auf den Bonusanspruch eines Mitarbeiters zum Gegenstand haben, als Leistungsentgelt i. S. d. EFZG anzusehen. Hier dürfen krankheitsbedingte Fehlzeiten bis zur Dauer von 6 Wochen den Zielbonus prinzipiell nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers beeinflussen, wobei jedoch zunächst zu prüfen ist, ob die Zielvorgabe bereits durchschnittliche Krankenzeiträume berücksichtigt.[5]

[1] Wedde/Kunz, EFZG, 4. Aufl. 2015, § 4 EFZG, Rz. 51; Küttner/Griese, Personalbuch 2023, 30. Aufl. 2023, Leistungsorientierte Vergütung, Rz. 3.
[2] Vgl. Rz. 116.
[3] BAG, Urteil v. 5.6.1985, 5 AZR 459/83, NZA 1986, 290, DB 1985, S. 2695, AP Nr. 39 zu § 63 HGB.
[4] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 157, 169.
[5] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 170; ErfK/Reinhard, 23. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 16.

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