Für die fiktive Bruttolohnermittlung hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach einem besonderen Verfahren zu berechnen. Ziel ist die Ermittlung des Bruttoarbeitslohns, aus dem sich – nach Abzug der Lohnsteuer sowie ggf. der weiteren übernommenen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Beträge – der ausgezahlte Nettobetrag ergibt.

Abzug von Freibeträgen

Vor der Steuerberechnung kann aus Vereinfachungsgründen der auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil der Freibeträge für Versorgungsbezüge und des Altersentlastungsbetrages vom (hochgerechneten) Nettojahresarbeitslohn abgezogen werden. Dazu müssen die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils vorliegen.

Außerdem ist von dem so gekürzten Nettolohn vor Berechnung des Bruttobetrages ein als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeter Freibetrag abzuziehen oder ein etwa eingetragener Hinzurechnungsbetrag zuzurechnen.

Hochrechnen des Bruttolohns durch "Abtasten"

Abschließend sind die vom Arbeitgeber übernommenen Abzugsbeträge zu ermitteln und hinzuzurechnen. Dies kann entweder maschinell oder durch das sog. Abtastverfahren anhand der Lohnsteuertabelle erfolgen. Dabei wird der Bruttoarbeitslohn solange iterativ (durch Abtasten) erhöht, bis sich nach Kürzung um die übernommenen Abzugsbeträge der gewünschte Nettobetrag ergibt.[1]

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