Das MuSchG sieht abgestufte Beschäftigungsverbote in den §§ 3 bis 16 MuSchG vor. Zu unterscheiden sind Beschäftigungsverbote vor bzw. nach der Geburt.[1]

Zudem kommt es auf die Art, Umfang und Ursache der Gefahr für die Frau an:

  • § 3 Abs. 1 MuSchG regelt ein allgemeines Beschäftigungsverbot, auf das die schwangere Frau jedoch verzichten kann,
  • § 3 Abs. 2 MuSchG ordnet ein allgemeines und absolutes Beschäftigungsverbot an, auf das die Mutter nicht verzichten kann,
  • § 10 Abs. 3 MuSchG ordnet ein absolutes Beschäftigungsverbot bei Fehlen der erforderlichen Schutzmaßnahmen an, auf welches die Frau nicht verzichten kann,
  • § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG regelt betriebsgefahrbedingte, tätigkeitsbezogene individuelle Beschäftigungsverbote,
  • § 16 MuSchG regelt personenbedingte, individuelle Beschäftigungsverbote,
  • die §§ 46 MuSchG enthalten Beschäftigungsverbote als partielle Einschränkungen (Mehr- und Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit) der grundsätzlich weiterhin zulässigen Tätigkeit.

Ehrenamtliche Tätigkeiten werden vom Beschäftigungsverbot nicht tangiert.[2]

Die fehlende Arbeitsleistung der Frau aufgrund eines Beschäftigungsverbots darf nicht mit Überstunden auf einem Arbeitszeitkonto verrechnet werden.[3]

Beschäftigungsverbot vor der Geburt

Das generelle Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG gilt für werdende Mütter in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung unabhängig von einer Gefährdung, es sei denn, dass die Schwangere sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich und jederzeit widerruflich bereit erklärt. Die Frist berechnet sich nach dem Zeugnis des Arztes oder der Hebamme, das der Arbeitgeber von der werdenden Mutter auf seine Kosten verlangen kann.[4] Bei Geburt vor Ablauf der 6-Wochen-Frist verlängert sich die Dauer des nachgeburtlichen Beschäftigungsverbots entsprechend.

Individuelle ärztliche Beschäftigungsverbote

Die individuellen Beschäftigungsverbote für Schwangere bzw. Mütter gem. § 16 Abs. 1 und 2 MuSchG stellen auf die individuellen Verhältnisse der jeweiligen Frau ab – die Verbote greifen unabhängig davon ein, ob der Arbeitsplatz gesundheitsgefährdend ist oder nicht. Eine konstitutionsbedingte Gefahr für die Schwangere reicht aus, ohne dass es auf die gesundheitsgefährdende Wirkung der Arbeit ankommt.[5]

Ein Beschäftigungsverbot kann auch dann ausgesprochen werden, wenn möglicherweise Gefahren für Mutter und Kind bestehen, der Arbeitgeber dies aber nicht von sich aus überprüfen lässt.[6]

Das Beschäftigungsverbot wird erst mit Vorlage des konstitutiv wirkenden ärztlichen Zeugnisses wirksam.[7] Dabei kommt es nicht auf die Richtigkeit des Zeugnisses an.[8] Ihm kommt ein hoher Beweiswert zu.[9] Der Beweiswert eines zunächst nicht näher begründeten ärztlichen Beschäftigungsverbots ist u. a. erschüttert, wenn die Arbeitnehmerin trotz Aufforderung des Arbeitgebers keine ärztliche Bescheinigung vorlegt, aus der hervorgeht, ob krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, von welchen Arbeitsbedingungen der Arzt beim Ausspruch des Beschäftigungsverbots ausgegangen ist und welche Einschränkungen für die Arbeitnehmerin bestehen.[10]

Hat der Arbeitgeber Zweifel, kann er auf seine Kosten eine Nachuntersuchung bei einem von der Schwangeren zu bestimmenden Arzt verlangen. Der Arbeitgeber kann vor Gericht Tatsachen darlegen, die den Schluss zulassen, dass das Beschäftigungsverbot auf falschen Angaben der Schwangeren, auch hinsichtlich ihrer Beschwerden, beruht.[11] Das Zeugnis einer Hebamme genügt nicht.

Gemäß § 16 Abs. 2 MuSchG darf eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.

Die Frau muss sich, falls nach dem Zeugnis eine Weiterbeschäftigung überhaupt möglich ist, mit einer aus ihrem bisherigen vertragsmäßigen Tätigkeitsbereich herausfallenden Arbeit abfinden, wenn die neue Arbeit zumutbar ist, d. h. auf der gleichen sozialen Ebene liegt.

Beschäftigungsverbot bei gefährlichen Tätigkeiten

Dem Schutz der Schwangeren vor erwiesen oder vermutlich gefährlichen Tätigkeiten dienen die §§ 9 ff., insbes. §§ 1113 MuSchG. Es genügt die abstrakte, anhand einer typisierenden Betrachtung vom Arbeitgeber selbständig zu beurteilenden Gefährlichkeit. Auch hier besteht die Möglichkeit einer zumutbaren Umsetzung der Schwangeren.

§ 11 Abs. 16 MuSchG bestimmt unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Gefahrstoffe, Biostoffe, physikalische Einwirkungen, eine belastende Arbeitsumgebung, körperliche Belastungen oder mechanische Einwirkungen sowie Akkord- und Fließarbeit. Wesentliche Vorgaben für die Beurteilung der Arbeitsbedingungen enthält § 10 MuSchG. Allerdings sollen die sich aus § 11 MuSchG ergebenden Verbote eine Weiterbeschäftigung nicht generell ausschließen.

Für stillende Frauen legt § 12 Abs. 1–5 MuSchG Beschäftigungsverbote aufgrund unzulässiger Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Gefahrstoffe, Biostoffe, physikalische Einwirkungen oder eine...

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