Steuerfrei ist das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen sowie der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz und bestimmte Zuschüsse für Beschäftigungsverbote bei Entbindung nach beamtenrechtlichen Vorschriften.[1] Die genannten Leistungen unterliegen mit den ausgezahlten Beträgen dem Progressionsvorbehalt. Das von der Krankenkasse gezahlte Mutterschaftsgeld wird dem zuständigen Finanzamt elektronisch übermittelt.

Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird gemäß § 20 MuSchG wie folgt errechnet: Der Unterschiedsbetrag zwischen 13 EUR und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung. D. h., es ist die Steuerklasse maßgebend, die die Arbeitnehmerin in diesem Zeitraum hatte. Ein Wechsel der Steuerklasse in diesem Zeitraum wirkt sich anteilig aus. Ein Wechsel der Steuerklasse während der Schutzfrist ist für die Abrechnung unerheblich.

 
Hinweis

Dienstwagen während des Mutterschutzes

Erhält eine Arbeitnehmerin über das Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld hinaus weitere (Sach-)Zuwendungen vom Arbeitgeber (z. B. einen Firmenwagen zur kostenlosen privaten Nutzung), so handelt es sich insoweit um lohnsteuerpflichtige Bezüge.

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