Eine Beitragserstattung kommt nicht in Betracht, wenn versehentlich zu hohe Beiträge gezahlt und dementsprechend auch höhere Leistungen erbracht worden sind. Allerdings sind Beitragsteile – also Beiträge nicht in der vollen Höhe – zu erstatten, wenn die Leistung auch ohne Beitragsüberzahlung unverändert erbracht worden wäre.

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