Nach § 5 TVG konnte ein Tarifvertrag noch bis Ende 2014 auf Antrag einer Tarifvertragspartei und überwiegender Branchen-Tarifbindung vom Bundesminister für Arbeit und Soziales oder von den Arbeitsministerien der Länder für allgemeinverbindlich erklärt werden. Der Tarifvertrag erfasst im Falle der Allgemeinverbindlichkeit in seinem Geltungsbereich auch die nichttarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Branchen-Tariflohn wird so zu einem allgemeinen bundesweiten Branchen-Mindestlohn für alle Arbeitnehmer dieser Branche. Durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz sind wichtige Änderungen der Voraussetzungen einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung vorgenommen worden, die seit dem 1.1.2015 gelten. So bedarf es eines gemeinsamen Antrags beider Tarifvertragsparteien. Weiterhin muss die Allgemeinverbindlichkeitserklärung nur noch "im öffentlichen Interesse" geboten sein. Auf das Erfordernis einer überwiegenden Tarifbindung (die tarifgebundenen Arbeitgeber beschäftigen mindestens die Hälfte der in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer) wird inzwischen verzichtet. Das öffentliche Interesse ist regelmäßig – aber nicht ausschließlich – gegeben bei einer überwiegenden Bedeutung des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich oder zur Absicherung wirksamer tariflicher Normsetzung.

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