Meldesachverhalt Art der Meldung Abgabegrund Frist
Beginn einer geringfügigen Beschäftigung Anmeldung 10 Mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn
Ende einer geringfügigen Beschäftigung Abmeldung 30 Mit der nächsten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsende
Wechsel in der Art der geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV oder umgekehrt) beim selben Arbeitgeber

1. Meldung:
Abmeldung

2. Meldung:
Anmeldung

32

12
Mit der ersten bzw. nächsten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Änderung der Beschäftigung
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im laufenden Beschäftigungsverhältnis 1. Meldung: Abmeldung (BGR RV: 1) 32 Mit der ersten bzw. nächsten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen Wechsel der Beitragsgruppe
2. Meldung: Anmeldung (BGR RV: 5) 12
Beginn und Ende einer geringfügigen Beschäftigung Gleichzeitige An-/Abmeldung 40 Mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen

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